Christian Loose
Hiermit stimmen wir der Überweisung des Gesetzesentwurfes zu. 54089 - 145 - Anlage 3 Zu TOP 21 – „Siebtes Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes“ – zu Protokoll gegebene Rede Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: In der Zeit vom 14.06.2024 bis 14.07.2024 findet in Deutschland die Fußball-Europameisterschaft der Männer statt. In Nordrhein-Westfalen werden 20 von insgesamt 51 Spielen in den Städten Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln stattfinden. In diesen sogenannten Host-Cities sind nicht nur die Stadien Austragungsorte für die dort stattfindenden Spiele. Die Host-Cities haben sich vielmehr gegenüber der UEFA verpflichtet, ein darüber hinaus gehendes umfassendes Begleitprogramm anzubieten. Dies umfasst z. B. an Spieltagen ergänzende Fan-Meeting-Points sowie während des gesamten Turniers – insgesamt 30 Tage – eine Fan-Zone inklusive Programm wie Fan-Unterhaltung und Fan-Aktivitäten sowie Public-Viewing im Stadtgebiet für alle 51 Endrundenspiele. Die Veranstaltungen reichen hierbei teilweise bis in die Nachtstunden hinein. In der jeweiligen Umgebung der Fan-Zonen und Public-Viewing-Veranstaltungen der Host-Cities aber auch in anderen Städten, die Public-Viewing-Veranstaltungen anbieten, ist während des gesamten Turniers mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen. Dies betrifft auch die Nachtzeit nach 22 Uhr. Die immissionsschutzrechtliche Bewertung der Veranstaltungen erfolgt durch den nordrheinwestfälischen Freizeitlärmerlass und das Landes-Immissionsschutzgesetz. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbietet zwischen 22 und 6 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen, die die Nachtruhe stören können. Es enthält derzeit eine Regelung, die die Erteilung von Ausnahmen in das Ermessen der Gemeinden stellt. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll über die bereits geltende Ausnahmemöglichkeit hinaus ein zeitlich befristeter Ausnahmetatbestand zur Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenhang mit der EM 2024 ergänzt werden. Die Ausnahme sieht vor, dass von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte im Zusammenhang mit der EM 2024 durchgeführte Großveranstaltungen außerhalb von Wohngebieten sowie sonstigen lärmsensiblen Gebieten in bis zu neun Nächten bis 1 Uhr des Folgetages sowie in bis zu weiteren 13 Nächten zwischen 22 und 24 Uhr stattfinden können. - Mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept muss hierbei jedoch sichergestellt werden, dass gemessen und beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 Dezibel verursacht werden. Diese generelle Regelung im Gesetz gibt den Gemeinden die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit, um über einen längeren Zeitraum Veranstaltungen in Zusammenhang mit der EM 2024 zu ermöglichen und sorgt zugleich für eine Verfahrensvereinfachung. Die befristete Ausnahmeregelung wird hierbei dem öffentlichen Interesse an der Durchführung von Veranstaltungen wie auch einem angemessenen Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner gleichermaßen gerecht. Eine vergleichbare Situation existierte in Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2006, als die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland ausgetragen wurde und die Austragungsstädte ähnliche Rahmenprogramme und Begleitveranstaltungen angeboten haben. Zu diesem Zweck wurde bereits im Jahr 2006 das Landes-Immissionsschutzgesetz befristet geändert, sodass es ausreichend Spielräume für die Kommunen gab, um Großveranstaltungen rechtssicher zuzulassen. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass Public-Viewing und ähnliche Veranstaltungen gemeinsame freundschaftliche Begegnungen ermöglicht haben und eine große Akzeptanz bei den Anwohnerinnen und Anwohnern gegeben war. Angesichts des weitverbreiteten Interesses an diesen Sportveranstaltungen besteht häufig auch eine gesteigerte Bereitschaft, kurzfristige Beeinträchtigungen der Nachtruhe hinzunehmen. Im Regelfall dürfte daher an der Durchführung der Veranstaltungen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus sollen im vorliegenden Gesetzesentwurf redaktionelle Änderungen der §§ 11 und 14 vorgenommen werden. Hierdurch werden veraltete Bezüge zum Sprengstoffrecht aktualisiert und die Begrifflichkeiten konsistent zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz angepasst. 54090 - 147 - Anlage 4 Zu TOP 22 – „Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages“ – zu Protokoll gegebene Rede Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Der IT-Staatsvertrag ist eine wesentliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, um gemeinsam die Digitalisierung in Deutschland voranzubringen. Er ist ursprünglich zum 1. April 2010 in Kraft getreten und etablierte den IT-Planungsrat als zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik. Nun soll er zum zweiten Mal nach 2019 geändert werden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Konferenz am 6. November 2023 den vorgelegten Entwurf des Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrags beschlossen. Nach Billigung durch das Kabinett hat der Ministerpräsident den Änderungsstaatsvertrag im Dezember 2023 unterzeichnet. Der geänderte IT-Staatsvertrag soll nach Ratifizierung durch den Landtag am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Erstmals ist der IT-Staatsvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 geändert worden. Infolgedessen wurde zum 1. Januar 2020 die FITKO, Föderale IT-Kooperation, als Anstalt des öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Bundes und aller Länder in Frankfurt am Main errichtet. Zudem hatten sich Bund und Länder darauf verständigt, für die Jahre 2020 bis 2022 ein Digitalisierungsbudget im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Mit der zweiten Änderung des IT-Staatsvertrages sollen nun vor allem die Finanzierungsmodalitäten der FITKO neu ausgerichtet sowie dem IT-Planungsrat flexiblere Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Durch den Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag wird der IT-Staatsvertrag in wesentlichen Punkten weiterentwickelt, von denen ich einige nennen möchte: – Als Nachfolge des Digitalisierungsbudgets der Jahre 2020 bis 2022 wird ein dauerhaftes Digitalisierungsbudget eingerichtet. Für die Länder und den Bund bedeutet dies die Verpflichtung, für Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens Finanzmittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Wirtschaftsplan der FITKO soll die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant werden. Die Länderanteile an den Projekten werden dabei nach dem Königsteiner Schlüssel berechnet. Der Bund über-- nimmt einen festen Anteil in Höhe von 25 Prozent. – Dem IT-Planungsrat soll die Kompetenz eingeräumt werden, kurzfristig länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung zu stellen oder zu projektieren. Hierfür sollen ihm nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bis zu 15 Prozent des dauerhaften Digitalisierungsbudgets zur Verfügung gestellt werden. – In der Präambel wird festgestellt, dass die Digitalisierung der Verwaltung eine Daueraufgabe ist. Zudem wird nach temporären und dauerhaften Aufgaben der FITKO unterschieden. – Weiter soll der IT-Planungsrat als Auftraggeber von Online-Antragsverfahren nach dem Einer-für-Alle-Prinzip (EfA-Prinzip) fungieren können. Die Aufgaben des IT-Planungsrates sind in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Mittlerweile sind zahlreiche Digitalisierungsprojekte gestartet, zum Beispiel die Deutsche Verwaltungscloud, der Aufbau eines föderalen IT-Architekturmanagements und die Registermodernisierung. Um seiner Steuerungsaufgabe auch weiterhin angemessen nachkommen zu können, ist es entscheidend, dass der IT-Planungsrat verlässlich über Finanzmittel verfügt und auch eigene Gestaltungsspielräume hat. Operativ wird er hierbei von der FITKO unterstützt. Die Etablierung einer gesicherten dauerhaften Finanzierung folgt der Erkenntnis, dass Verwaltungsdigitalisierung eine Daueraufgabe ist. Das Budget wird zweckgebunden eingesetzt, da es mit konkreten Projekten zu unterlegen ist. Über die Aufnahme in die mittelfristige Finanzplanung im Wirtschaftsplan der FITKO entsteht eine zusätzliche Verlässlichkeit, um auch in mehrjährigen Projekten agieren zu können. Dass der IT-Planungsrat kurzfristig länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen kann, trägt ebenfalls zu seiner Stärkung bei. Durch diese Neuerungen im Staatsvertrag wird der Stellenwert der Verwaltungsdigitalisierung nach außen sichtbar erhöht. Die geplanten Änderungen am IT-Staatsvertrag sind sinnvoll und erforderlich. Damit der Änderungsvertrag wie beabsichtig zum 1. Januar 2025 in Kraft treten kann, ist die Behandlung und Ratifizierung im Laufe des Jahres 2024 in allen Parlamenten der Länder und des Bundes erforderlich. Hierfür bitte ich um Ihre Zustimmung gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung.
