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Dietmar Brockes

FDP 24.01.2024 Sitzungen 18/54

Am 28. September 2023 traten mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) - Änderungen des Bundesraumordnungsgesetzes in Kraft. Das Raumordnungsrecht unterliegt der Abweichungsgesetzgebung. Dies bedeutet, dass die Vorschriften aus dem Bundesraumordnungsgesetz grundsätzlich unmittelbar in den Ländern gelten, die Bundesländer jedoch ergänzende und auch abweichende Regelungen in den eigenen Landesplanungsgesetzen treffen können. Mit den Anpassungen im Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt es im Sinne von Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung, landesrechtliche Regelungen, die in den neuen bundesrechtlichen Regeln aufgehen, einzusparen – digitale Beteiligung und Planerhaltung – und einen einheitlichen Sprachgebrauch von Bundes- und Landesrecht sicherzustellen – „Raumverträglichkeitsprüfung“ statt „Raumordnungsverfahren“. Darüber hinaus sind landesspezifische Anforderungen durch abweichendes Landesrecht zu wahren – Zielabweichungsverfahren und Definition in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung. Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund des Auslaufens des Regionalen Flächennutzungsplans als Raumordnungsplan. Hier handelt es sich nur um technische und redaktionelle Änderungen. Sie haben sich aufgrund der Änderung des ROG ergeben. Den Änderungen stimmen wir zu.

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