Dr. Robin Korte
Die Landesregierung bringt hier einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes ein, mit dem sie nicht nur Änderungen im Raumordnungsrecht auf Bundesebene nachvollzieht, sondern auch die Besonderheiten Nordrhein-Westfalens im Planungsrecht aufzeigt. Machen wir uns daher zunächst die Ausgangslage klar: Mit der Änderung des Raumordnungsgesetzes wurde vieles im Planungsrecht der Bundesrepublik Deutschland vereinfacht und modernisiert. Die Ampelkoalition in Berlin hat sich das Ziel gesetzt, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Eine der Maßnahmen dazu ist beispielsweise die Umstellung auf eine überschlägige Raumverträglichkeitsprüfung, die dann auch in NRW gelten wird. Ein anderer Aspekt ist, dass nun endlich das Internet zum Mittel der Wahl für das Veröffentlichen der Planunterlagen ist. Im Jahr 2024 ist das wirklich mehr als angemessen. Diese und weitere Punkte ziehen jetzt, ganz selbstverständlich, Anpassungen in unserem Landesplanungsgesetz nach sich. Genau hinschauen werden wir, als Landesgesetzgeber, dabei natürlich bei den Punkten, an denen die Landesregierung vorschlägt, von den Ausführungen im Raumordnungsgesetz abzuweichen. Hier sind vor allem zwei Aspekte zu nennen. Zum einen sieht der Gesetzentwurf nämlich vor, dass in Aufstellung befindliche Ziele von der Raumordnung schon ab dem Zeitpunkt an beachtet werden sollen, an dem das Aufstellungsverfahren begonnen hat. Das entspricht auch der heutigen Praxis und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, erfordert aber wegen des geänderten Bundesrechts jetzt eine neue Klarstellung im Landesplanungsgesetz. Dass die Landesregierung diese Klarstellung jetzt herstellen und damit die gewohnte Praxis beibe-54088 - 143 - halten möchte, will ich an dieser Stelle ausdrücklich begrüßen. Denn wir sehen ja derzeit bei der Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der erneuerbaren Energien, wie klug und richtig es ist, dass die Regionalplanung die neuen Vorgaben für Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen schon heute berücksichtigt, dass also in unserer komplexen Planungshierarchie neue politische Vorhaben, die ja nicht aus dem Nichts kommen, sondern die eine unmittelbare Reaktion auf äußere Einwirkungen und Zwänge darstellen, wie den Klimawandel und die drastisch veränderte Energieversorgungslage seit dem russischen Angriff auf die Ukraine, auf die wir schnell reagieren müssen, dass diese politischen Vorhaben und Ziele auch trotz unserer komplexen und partizipativen Planungshierarchie schnell eine gewisse Wirkung entfalten können. Nur so werden wir es zum Beispiel schaffen, die Flächen für die Windenergie bis Ende 2025 auszuweisen und so einen frühzeitigen, großflächigen Ausbau zu ermöglichen. Zweitens geht der NRW-Gesetzentwurf eine wesentliche bundesgesetzliche Änderung nicht mit, nämlich die, dass Zielabweichungsverfahren von einer Kann- in eine Soll-Vorschrift umgewandelt werden. Für Nordrhein-Westfalen bedeutet das: Zielabweichungsverfahren bleiben weiterhin eine Ausnahme. Und da bereits in den Raumordnungsplänen, insbesondere im Landesentwicklungsplan, viele Ausnahmeregelungen enthalten sind, erscheint das auch auf den ersten Blick durchaus vernünftig. Denn niemand braucht eine Soll-Vorschrift, die am Ende vor allem dazu führt, zusätzliche, langwierige Verfahren zu erzeugen, wenn sich dieselben Ergebnisse auch durch eine frühzeitige, flexible Festlegung im Raumordnungsplan erreichen lassen, über die sich zugleich auch eine höhere Plaungssicherheit schaffen lässt. Gleichwohl freue ich mich darauf, dass wir diese und alle weiteren Inhalte des Gesetzentwurfs im Ausschuss noch ausführlich und mit der gebotenen Gründlichkeit beleuchten und dabei auch die Tiefen des Planungsrechts näher eruieren und uns die Auswirkungen der Änderungen des Raumordnungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen ganz genau anschauen werden. Der Überweisung stimmen wir in diesem Sinne selbstverständlich zu.
