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Dr. Christian Untrieser

CDU 24.01.2024 Sitzungen 18/54

Wir sprechen heute Abend über ein vermeintlich trockenes, juristisches Sujet: die Landesplanung und Raumordnungsverfahren. Dabei haben diese Instrumente Auswirkungen auf unser tägliches Leben, auch wenn wir uns dabei kaum Gedanken machen. Wenn ich heute Morgen auf der Autobahn nach Düsseldorf gefahren oder mit dem Zug hierhin gekommen bin; irgendwer hat mal festgelegt, dass die Schiene und die Fernstraße genau dort an dieser Stelle gebaut wird und nicht woanders. Jemand hat einmal festgelegt, wo in einer Stadt Industrie- und Gewerbegebiete hinsollen und wo die Menschen wohnen, wo Rohstoffe abgebaut werden, wo es Freiraum für die Natur gibt. All das ist Ergebnis der Raumplanung. Nach dem Raumordnungsgesetz des Bundes ist das gesamte Bundesgebiet umfassend und Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. 54088 - 142 - Der Charakter ist dabei so, dass trotz überörtlicher Planung die der kommunalen Selbstverwaltung innewohnende Planung nicht beeinträchtigt werden darf und dennoch auf das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik hinwirkt. Fachübergreifend bedeutet dies, dass nicht nur eine Fachrichtung, wie zum Beispiel die Rohstoffsicherung oder der Gewässerschutz betrachtet wird, sondern integrierend alle fachspezifischen Planungen aller anderen Bereiche Berücksichtigung finden und sich im Rahmen der Raumordnung einzufügen haben. Kennzeichen der Raumordnung ist das Gegenstromprinzip, das heißt alle Planungshierarchien werden reibungslos aufeinander abgestimmt. Das Landesplanungsgesetz NRW regelt in detaillierter Form, wie dieses Zusammenarbeit und die Ausgestaltung des Gegenstromprinzips abläuft. Von Zeit zu Zeit ergeben sich Änderungsbedarfe für das Landesplanungsgesetz. So auch heute wieder und deswegen legt die Landesregierung einen Entwurf für ein Änderungsgesetz vor. Darin wollen wir erstens – aufgrund einer Änderung des Raumordnungsgesetzes des Bundes – eine sprachliche Änderung vornehmen: „Raumordnungsverfahren“ wird durch „Raumverträglichkeitsprüfung“ ersetzt. Zweitens streichen wir das Instrument des Regionalen Flächennutzungsplans aus der Aufzählung in § 2, denn dieses Instrument ist ausgelaufen. Neben dem Verweis auf das Klimaschutzgesetz nehmen wir drittens nun auch das Klimafolgenanpassungsgesetz auf. Viertens: Digitale Beteiligungsverfahren werden gestärkt und Stellungnahmen der öffentlichen Stellen müssen digital eingereicht werden. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns darüber in den nächsten Wochen diskutieren und am neuen Landesplanungsgesetz arbeiten.

Alle Reden von Dr. Christian Untrieser Protokoll ↗