Dr. Martin Vincentz
Unabhängig von den Regelungen, die die Pflegekammer betreffen, welche ich hier bewusst ausklammern möchte vor dem Hintergrund, wie wir uns in dieser Causa positionieren, sind es sinnvolle und notwenige Anpassungen an das Bundesrecht einerseits und zeitgemäße Anpassungen andererseits. Neben dem Verbot der gewerbsmäßigen Ausübung patientenbezogener ärztlicher Tätigkeiten vor dem Hintergrund der zunehmenden Kommerzialisierung und Vergewerblichung im Gesundheitswesen steht der Schutz der Patienten im Vordergrund. Ebenfalls wird der Kinder- und Jugendschutz gestärkt. Durch den Gesetzentwurf erhalten nun auch Zahnärzte diese Befugnis zum interkollegialen Austausch, wenn sich der Verdacht ergibt, dass Kinder und Jugendliche Opfer von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung sind. Leider haben uns aktuelle Ereignisse – mit denen sich auch der Landtag immer wieder beschäftigt – vor Augen geführt, wie wichtig hier die interkollegiale Zusammenarbeit ist. Auch hat die öffentliche Anhörung verdeutlicht, wie wichtig eine Änderung und Anpassung des Heilberufsgesetzes ist, sodass diese unsere volle Unterstützung erhält. - 54088 - 141 - Anlage 2 Zu TOP 19 – „Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ – zu Protokoll gegebene Reden Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Raumordnung und Landesplanung sind Schlüsselthemen für den Ausbau erneuerbarer Energien und für eine nachhaltige Flächenentwicklung. Beides gehen wir als Landesregierung mit den Änderungen des Landesentwicklungsplans an. Wir ermöglichen die dringend benötigte Flächenbereitstellung für den Ausbau erneuerbarer Energien. Dabei haben wir den Anspruch, bundesweit Vorreiter zu sein. Gleichzeitig gilt es, die zukünftigen Flächenbedarfe insbesondere bei der Transformation der Wirtschaft, der heimischen Landwirtschaft sowie beim Wohnungsbau mit ausreichend Flächen für die Naherholung und die Entfaltung der Natur in Einklang zu bringen. Dies alles erfordert flankierend ein effizientes Verfahrensrecht für die Raumplanung, das wir mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sicherstellen. Wir begrüßen und unterstützen die im letzten Jahr in Kraft getretenen Änderungen des Bundesraumordnungsgesetzes und nutzen nun die Möglichkeit, eine reibungslose Verzahnung mit dem Landesrecht zu gewährleisten und auf Landesebene weiter zu justieren. Um den Gleichklang zum Bundesrecht zu gewährleisten und letztlich die Rechtsklarheit zu erhöhen, sind teils begriffliche Anpassungen erforderlich. Als Beispiel nenne ich den Bereich der Raumordnungsverfahren, die jetzt „Raumverträglichkeitsprüfungen“ heißen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen stärken wir das digitale Verfahren. Der Bund hat die digitale Beteiligung zum Regelfall erhoben. Daran wollen wir anknüpfen und die Beteiligung öffentlicher Stellen künftig ausdrücklich im Portal „Beteiligung NRW“ kanalisieren. So können wir die Digitalisierung der Verfahren konsequent fortschreiben und medienbruchbedingte Aufwände bei den Raumordnungsbehörden reduzieren. In wenigen Punkten wollen wir auch von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen, um von den insgesamt guten Vorgaben des Bundes abzuweichen. So wollen wir bei Zielabweichungsverfahren die bisher geltende „Kann-Regelung“ beibehalten. Transparente und ausdifferenzierte Planung nehmen wir auf Ebene des Landesentwicklungsplans vor. Zum Teil beinhalten die dortigen Zielfest-- legungen bereits eigene Ausnahmeregelungen. In solchen Regelungen sehen wir den effizientesten Weg für eine transparent gesteuerte Raumordnung. Demgegenüber birgt die im Raumordnungsgesetz eingeführte „Soll-Regelung“ für Zielabweichungsverfahren die Gefahr, dass wir Planer:innen und Verwaltungsfachleute in gesonderten Zielabweichungsverfahren binden und nicht da einsetzen können, wo wir für sie für die Umsetzung bedeutender Steuerungsaufgaben dringend brauchen. Mit der Änderung des Raumordnungsgesetzes führt der Bund zudem erstmalig eine Definition für „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung ein“. Damit wird der Zeitpunkt fixiert, zu dem nachgeordnete Behörden Planungsziele in ihren Entscheidungen berücksichtigen müssen. In Nordrhein-Westfalen wird in der Praxis bisher auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt. Insbesondere um die frühzeitige Wirksamkeit von Änderungen des Landesentwicklungsplans sicherzustellen, wollen wir daran festhalten, dass Ziele der Raumordnung mit Beginn des Beteiligungsverfahrens von den nachgeordneten Planungsebenen berücksichtigt werden. Raumordnung in Nordrhein-Westfalen braucht den passenden Rahmen im Sinne eines guten Verfahrensrechts. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt diesen Anspruch um. Ich freue mich auf die weitere Beratung.
