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Susanne Schneider

FDP 24.01.2024 Sitzungen 18/54

Der Kern des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Überarbeitung von § 29. Damit soll eine „Vergewerblichung“ der Berufsausübung der Heilberufe eingeschränkt werden und die Ausübung patientenbezogener Tätigkeiten konkretisiert werden. In der durchgeführten Anhörung wurde dazu ausführlich beraten und diskutiert. Die Sachverständigen haben aufgezeigt, dass mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung in § 29 die bisher alleine von den Kammern definierten Voraussetzungen zum Ausschluss einer gewinnorientierten Ausrichtung auf eine klare Grundlage gestellt werden. Nötig geworden war dies durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 20.03.2023. Die Oberverwaltungsrichter hielten die bisher geltenden Regelungen der Kammern nicht für hinreichend verfassungsrechtlich legitimiert. Bisher haben Satzungsregelungen der Kammern eine weitere Kommerzialisierung der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Nach dem OVG-Urteil benötigt dieser Eingriff in die Berufsausübung eine gesetzliche Grundlage, die jetzt mit dem Gesetzentwurf geschaffen werden soll. Der von unserer Fraktion benannte Sachverständige Professor Dr. Gregor Thüsing hat es als „ein salomonisches Urteil“ bezeichnet, dass wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst vorgenommen werden, es aber der Satzungsautonomie der Kammern überlassen bleibt, deren Voraussetzungen konkret auszugestalten. Aus Sicht der Ärzteschaft soll zwar eine Führung von Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Form einer juristischen Person des Privatrechts möglich sein, aber an Voraussetzungen geknüpft werden. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen wird durch die Gesetzesänderung selber nicht verändert, sondern bleibt in der Satzungshoheit der Kammern. Als Freie Demokraten setzen wir uns in diesem Zusammenhang für eine Stärkung der Freiberuflichkeit, für eine weisungsfreie Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten sowie für faire Wettbewerbsbedingungen ein. 54087 - 139 - Die demokratischen Fraktionen haben im Fachausschuss zudem die Forderung der Pflegekammer NRW, eine isolierte Freistellungsregelung von der Arbeitspflicht während der Tätigkeit in den gewählten Organen der Pflegekammer im Heilberufsgesetz aufzunehmen, aufgegriffen. Diese Regelung ist für die Beschäftigten in der Pflege notwendig. Mit dem fraktionsübergreifenden Änderungsantrag wurde dies in den Gesetzentwurf aufgenommen. Eine berufsübergreifende Regelung zur Freistellung von Kammerversammlungsmitgliedern wird hingegen von den unterschiedlichen Heilberufen kontrovers bewertet und wäre daher langfristig innerhalb der Heilberufe zu diskutieren. Weitere Änderungen des Gesetzentwurfes sind hingegen unstrittig und dienen der Klarstellung. Sie betreffen das Wahlrecht, einen tierärztlichen Notfalldienst und die Erweiterung des interkollegialen Austauschs bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung auf Zahnärzte. Die FDP-Landtagsfraktion NRW stimmt dem Gesetzentwurf zu.

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