Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als der Finanzminister vergangenen September auf unsere Nachfrage einen Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln von 8,5 Milliarden Euro offenbarte, war ich ob der Höhe wirklich überrascht. Ging es Ihnen nicht genauso? Das ist auch nicht verwunderlich, weil sich der Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln derzeit weder aus dem Haushalt noch aus der Haushaltsrechnung ablesen lässt. Selbstbewirtschaftungsmittel gelten mit deren Zuweisung als verausgabt und stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus unbefristet zur Verfügung. Damit können sie den Charakter von Dauerfonds neben den vom Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmitteln annehmen. (Beifall von der FDP) Ab dem Jahr der Zuweisungen werden die Selbstbewirtschaftungsmittel in den folgenden Haushaltsrechnungen nicht mehr aufgeführt, sodass es dem Parlament nicht möglich ist, die Entwicklungen der Bestände nachzuverfolgen. Das Instrument der Selbstbewirtschaftungsmittel ist nicht neu, sondern es war bereits in den §§ 16 und 95 der Reichshaushaltsordnung von 1922 normiert. Das Ziel dieser Regelungen war, in einem eng begrenzten Bereich haushaltrechtliche Ausnahmen insbesondere vom Prinzip der zeitlichen Bindung, vom Gesamtdeckungsgrundsatz und vom Bruttoprinzip zuzulassen. Die Inanspruchnahme dieses Instruments wurde in Nordrhein-Westfalen allerdings seit 15 Jahren kontinuierlich ausweitet. Der Bestand der Selbstbewirtschaftungsmittel betrug zum Beispiel Ende 2018 noch rund 1,5 Milliarden Euro und damit ca. 7,5 Milliarden Euro weniger als Anfang 2023. Bereits in seinem Jahresbericht 2018 empfahl der Landesrechnungshof im Hinblick auf das parlamentarische Budget- und Kontrollrecht, dass jährlich über den Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln berichtet werden solle. Um eine hohe Transparenz zu erreichen, sei anzuraten, im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung die Bestände titelscharf auszuweisen. (Beifall von der FDP) Der damalige Minister der Finanzen hat den Vorschlag des Landesrechnungshofs mit Vorlage vom 1. Juli 2019 begrüßt. Allerdings seien noch technische Voraussetzungen und Regelungen der konkreten Darstellung zu klären. Passiert ist danach aber offensichtlich nichts. Landtag Vor der Verabschiedung des Haushalts 2024 ist es trotz einer großen Zahl von Kleinen Anfragen, Berichtsanforderungen, Fragen in Ausschüssen und Berichterstattergesprächen nicht gelungen, hinreichende Informationen darüber zu erlangen, aus welchen konkreten Selbstbewirtschaftungsmittelkonten die Rückübertragung der veranschlagten 860 Millionen Euro erfolgen kann, geschweige denn, wie viele Selbstbewirtschaftungsmittel darüber hinaus in den Haushalt zurückgeführt werden könnten. (Beifall von der FDP) Nicht einmal die Anteile der Mittel des Bundes bzw. der Europäischen Union waren in Erfahrung zu bringen, dafür aber, dass die damaligen Mittel in Höhe von 8,5 Milliarden Euro als Liquidität vorgehalten werden. Um den Bestand der Selbstbewirtschaftungsmittel in den Haushaltsberatungen angemessen berücksichtigen zu können, müssen im Ausgangspunkt – wie 2019 vom damaligen Finanzminister angekündigt – zumindest die Bestände der Selbstbewirtschaftungsmittel künftig als Grundlage für die parlamentarischen Beratungen in den Haushaltsplanentwurf und später in die Haushaltsrechnung übernommen werden. Dafür braucht es verbindliche Regeln. (Beifall von der FDP) Einige von Ihnen könnten nun geneigt sein, darauf hinzuweisen, dass entsprechende Transparenzpflichten bisher weder im Bund noch in anderen Bundesländern in die jeweilige Haushaltsordnung aufgenommen worden sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bund bereits seit 2009 eine Gesamtübersicht über den Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln in die Haushaltsrechnung aufgenommen hat und zudem in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltstiteln die am Ende des vorletzten Haushaltsjahres nicht verbrauchten Selbstbewirtschaftungsmittel angibt. Zudem gibt es Bundesländer, die sich komplett gegen dieses Instrument entschieden haben, so Bayern bereits 1971 bei Erlass der Haushaltsordnung. In Baden-Württemberg wurden die Regeln zur Selbstbewirtschaftung zum 1. Januar 1999 abgeschafft, wenngleich zugegebenermaßen aus einem anderen Grund. Das entscheidende Argument dafür, entsprechende Transparenzpflichten in die Landeshaushaltsordnung aufzunehmen, ist die Größenordnung, die die Selbstbewirtschaftungsmittel in Nordrhein-Westfalen angenommen hat. So verfügte der Bund Ende des Jahres 2022 über einen Bestand von insgesamt rund 5,4 Milliarden Euro bei einem Haushaltsvolumen von 495,8 Milliarden Euro. Das sind in der Relation 1,1 %. In Nordrhein-Westfalen betrug diese Relation bei einem Haushaltsvolumen von 88,4 Milliarden Euro zum selben Zeitpunkt 9,6 %. Das stellt eine 24.01.2024 erhebliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts dar. Meine Damen und Herren, lassen Sie uns gemeinsam das Budget- und Kontrollrecht des Landtags stärken und für mehr Transparenz sorgen. Dann bleiben Ihnen künftig Schlagzeilen wie – ich zitiere – „Die unheimlichen Milliardentöpfe der Landesregierung“ erspart. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
