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Dirk Wedel

FDP 14.12.2023 Sitzungen 18/52

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der uns heute zur Beratung vorliegende Gesetzentwurf eines 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes ist die Antwort der Landesregierung auf die drastisch verschlechterte Finanzlage der Kommunen. Daraus macht die Landesregierung gar keinen Hehl. Da sich die Landesregierung zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der Kommunen nicht in der Lage sieht, soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf zumindest verhindert werden, dass die Kommunen überwiegend in die Haushaltssicherung rutschen. Die vorgeschlagenen Änderungen führen dazu, dass Kommunen den angestrebten Haushaltsausgleich zukünftig leichter herbeiführen können als bisher, beispielsweise durch die Erhöhung des zulässigen globalen Minderaufwands auf 2 % sowie die Zulassung eines Jahresfehlbetrags für einen begrenzten Zeitraum. Zudem greifen die Mechanismen zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erst später. Zukünftig soll an das Vorliegen eines in der Bilanz ausgewiesenen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und nicht bereits an den Verbrauch der allgemeinen Rücklage innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung angeknüpft werden. Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist die Verpflichtung von Kommunen, in deren Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird, zur Aufstellung eines Zukunftskonzepts, welches allerdings nicht genehmigungsbedürftig ist. An dessen Wirksamkeit dürften Zweifel angebracht sein. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Zu begrüßen ist, dass demnächst spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses sichergestellt werden muss, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht für Investitionen verwendet werden dürfen, ebenso das Genehmigungserfordernis für den Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung bei Haushaltssicherungskommunen. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Landtag Die Regelung, dass nach dem 31. Dezember 2025 aufgenommene Kredite zur Liquiditätssicherung innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen wurden, vollständig getilgt werden sollen, wird nur zu steigenden Finanzierungskosten der Kommunen führen, jedoch keinen Beitrag dazu leisten, die weitere Verschuldung der Kommunen zu verhindern. (Beifall von der FDP) In jedem Fall fehlen in dem Gesetzentwurf eine Befristung der Neuregelungen sowie eine Verpflichtung zu deren Evaluation. Misslich ist auch, dass die Überarbeitung der Kommunalhaushaltsverordnung noch nicht vorliegt. Die vom Landkreistag gegen die Bestimmung zum Inkrafttreten vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken müssen sorgfältig geprüft werden. Zu prüfen wäre alternativ zu dem Gesetzentwurf eine befristete Aussetzung von Abschreibungspflichten. Auch sollte das vom Städte- und Gemeindebund ins Gespräch gebrachte zweistufige Beratungsverfahren in Erwägung gezogen werden, mit dem die Regelungen, die ein flächendeckendes Abgleiten in die Haushaltssicherung verhindern sollen, vorgezogen werden und für die anderen Regelungen ein Gesetzgebungsverfahren ohne Zeitdruck ermöglicht wird. Durchaus spannend ist der mitzuberatende Antrag der Koalitionsfraktionen. Die im Wesentlichen – bis auf die Ergänzung der Standardkomponenten im Zuge der Einführung des Komponentenansatzes – aus dem Jahr 2005 stammende NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände zu evaluieren und anhand neuer Infrastrukturanforderungen zu aktualisieren und gegebenenfalls auch zu differenzieren, ist grundsätzlich ein unterstützenswertes Anliegen. Leitlinie darf dabei allerdings nicht die Eröffnung bilanzpolitischer Spielräume oder die Förderung von Nachhaltigkeit oder Energieeffizienz sein, sondern eine realitätsnahe Abbildung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. (Beifall von der FDP) Das gilt insbesondere auch für die Unterscheidung der Bauweisen, gerade für die in dem Antrag hervorgehobene auf Basis nachwachsender Rohstoffe. Eine Ausweitung des Komponentenansatzes mag geprüft werden. Die Forderung nach einer Ausweitung von Aktivierungsmöglichkeiten von Aufwendungen – etwa von Gutachter- und Personalkosten im Rahmen der Bauleitplanung, der kommunalen Wärmeplanung sowie kommunaler Hochwasserschutzkonzepte – bedarf ebenfalls einer eingehenden Prüfung. (Beifall von der FDP) 14.12.2023 Eine Übernahme des Cradle-to-Cradle-Erlasses in die Kommunalhaushaltsverordnung müsste einhergehen mit Vorgaben zur Ermittlung des Restwertes sowie einer Klarstellung, wie mit Wertveränderungen des Restwertes während der Lebensdauer des Vermögensgegenstandes umzugehen ist. Offen ist bislang auch, was mit dem Restwert nach Ablauf der Nutzungsdauer geschieht. Wird dieser dann auf einen neuen Vermögensgegenstand übertragen? Oder wird ein neuer Vermögensgegenstand dem Restbetrag hinzuaktiviert und über eine „zweite Nutzungsdauer“ abgeschrieben? Meine Damen und Herren, zu dem Gesetzentwurf und dem Antrag gibt es noch eine Menge offener Fragen. Der Überweisung stimmen wir zu und freuen uns auf eine interessante Anhörung am 12. Januar 2024. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

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