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Zacharias Schalley

AfD 13.12.2023 Sitzungen 18/51

Die im vorliegenden Gesetzesentwurf geregelten Anpassungen zur GAP, die aus verwaltungstechnischer Sicht nachvollziehbar und erforderlich sind, fänden zwar grundsätzlich die Zustimmung der AfD; aber die darin ebenfalls eingefügte Änderung des Landesnaturschutzgesetzes ist inakzeptabel. Da auch die GAP-Reform im Allgemeinen und der Nationale Strategieplan zur Umsetzung der GAP-Reform im Speziellen aus Sicht betroffener Landwirte als unausgewogen zu beurteilen ist, hält die AfD eine Ablehnung des gesamten Gesetzesentwurfes für begründet. Im Hinblick auf den Teil, der auf die gesetzliche Implementierung der GAP-Reform dringt, ist immerhin positiv hervorzuheben, dass einerseits auf bestehende Strukturen sinnvoll aufgebaut, andererseits der Wille zur Vereinfachung im Hinblick auf Antragstellung und Kontrolle betont wird. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich derlei in der praktischen Umsetzung bewährt. An dieser Stelle setzt auch die Kritik an. Mit der GAP und ihrer nationalen Umsetzung im GAP-Strategieplan wird ein höheres Umweltambitionsniveau als bisher verfolgt und auf den Vollzug eines ebenso ehrgeizigen Mikromanagements hingewirkt. Da liegt die Fehleranfälligkeit in der Natur der Sache. Hinter der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes sind viele kritische Fragezeichen zu setzen. Es geht um insgesamt drei neu aufgenommene Vogelschutzgebietskulissen. Damit wird zwar der Zustand sogenannter „faktischer“ Vogelschutzgebiete und deren strenges artenschutzrechtliches Schutzregime aufgehoben, das bislang jegliche Projekte und Pläne in dem betroffenen Gebiet, etwa Bauvorhaben, sehr stark erschwert hat. Allerdings wird mit den neuen Vorgaben das Schutzregime auf hohem Niveau dauerhaft mit einer untragbaren Restriktionsdichte für die örtliche Land- und Forstwirtschaft und andere Gewerbetreibende teuer erkauft. Dem Naturschutz fällt beim Erhalt der Kulturlandschaft fraglos eine wichtige Rolle zu, aber es muss dabei stets die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten werden: Verabsolutierter Naturschutz darf nicht die bürgerliche Freiheit einschränken.

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