Dr. Volkhard Wille
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik ist eine wichtige und richtige Maßnahme, um unsere Landwirtschaft zu unterstützen und für aktuelle Herausforderungen zu wappnen. Denn vor allem die Biodiversitäts- und Klimakrise zwingen die landwirtschaftlichen Betriebe dazu, ihre Produktionsweisen anzupassen und nachhaltiger auszugestalten. Ob die Anpassungen im Rahmen der aktuellen GAP-Periode mit Änderung des verpflichtenden Greenings hin zu den freiwilligen Ökoregelungen ein richtiger Schritt in diese Richtung war, bleibt zu diskutieren. Dies zeigt sich u. a. darin, dass die bereitgestellten Mittel im Rahmen der ersten Säule nicht voll-53 - umfänglich abgerufen wurden, da der Verwaltungsaufwand für die Bäuerinnen und Bauern dadurch weiter gestiegen ist. Es bedarf also im Rahmen der aktuellen GAP-Periode einer Weiterentwicklung der Ökoregelungen. Dies gilt insbesondere auch für das Grünland. Im Rückblick muss man festhalten, dass die vorher geltenden Regeln ökologisch nicht schlechter und für die Bäuerinnen und Bauern einfach einzuhalten waren. Für die nächste GAP-Periode gilt es daher rechtzeitig und wohlüberlegt das Grundprinzip „Öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“ umzusetzen. Das heißt für uns Grüne, unkomplizierte und für Artenvielfalt und Natur wirksame Regeln aufzustellen und gleichzeitig allen landwirtschaftlichen Betrieben im Interesse des ländlichen Raums gute Perspektiven anzubieten. Da der vorliegende Gesetzesentwurf ein Notwendigkeit zur verwaltungstechnischen Umsetzung der EU-Förderung ist, stimmen wir der Überweisung in den zuständigen Ausschuss natürlich zu. Vonseiten der Grünenfraktion wäre dies jedoch mit der Bitte verbunden, kontinuierlich zu prüfen, wie das InVe-KoS in Richtung einer möglichst bürokratiearmen Antragstellung und Kontrolle weiterentwickelt werden kann, um den Aufwand für unsere landwirtschaftlichen Betriebe so gering wie möglich zu halten. Der zweite Aspekt der Gesetzesänderung betrifft das Landesnaturschutzgesetz. Bislang sind Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten außerhalb von Landschaftsplangebieten – wie andere Verordnungen in der Regel auch – auf einen Zeitraum von 20 Jahren befristet. Die Schutzwürdigkeit dieser Gebiete bleibt davon selbstverständlich unberührt, trotzdem müssen sie immer wieder neu ausgewiesen werden, was regelmäßig einen erheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verursacht. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass entsprechende Verordnungen unbefristet gelten und es keiner immer wiederkehrenden Neuausweisungen von Naturschutzgebieten bedarf. Das bedeutet nicht nur eine noch bessere Absicherung bestehender Schutzgebiete, sondern vor allem auch eine spürbare Entlastung der Beschäftigten in den Naturschutzbehörden. Daher begrüßen wir die vorgelegten Gesetzesänderungen und stimmen der Überweisung in den zuständigen Ausschuss selbstverständlich zu. 51082 - 15
