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Sven Werner Tritschler

AfD 13.12.2023 Sitzungen 18/51

Ohne Zweifel ist die Spielsucht eine ernstzunehmende Gefahr. Menschen verspielen Haus und Hof, Familien leiden oder zerbrechen. Existenzen werden vernichtet. Fast überall auf der Welt unterliegt das Glückspiel daher strenger staatlicher Regulierung oder ist vollends verboten. Deutschland – bzw. die Bundesländer – sehen traditionell von einem Totalverbot ab, unterwerfen aber die Spielbanken und andere Spielstätten einem strengen Reglement. Viele Maßnahmen, z. B. Altersgrenzen, Zuverlässigkeitserfordernisse für die Betreiber solcher Einrichtungen, Spielersperren und dergleichen können geeignete Maßnahmen sein, um die Gefahren der Spielsucht für die Allgemeinheit zumindest einzudämmen. Die in § 9 Abs. 8 des Spielbankgesetzes geregelten Pflichtschließungen an stillen Feiertagen wie Allerheiligen, Karfreitag oder dem Volkstrauertag sowie (teilweise) an den Weihnachtstagen sind hingegen nach unserer Auffassung nicht geeignet, die Spielsucht einzudämmen. Die Vorstellung, dass man den Ernährer einer Familie davon abbringen kann, das Geld für Weihnachtsgeschenke zu verspielen, indem man Spielbanken über die Weihnachtsfeiertage schließt, erscheint naiv und abwegig. Vielmehr ist diese Regelung nach unserem Dafürhalten dazu da, den Respekt vor der christlichen Tradition unseres Landes zu bewahren. Und das ist durchaus unterstützenswert. Allerdings gehört zu der Überlieferung auch, dass das Weihnachtsfest am Abend des 24. Dezembers, dem Heiligabend beginnt, und nicht am frühen Morgen. Dementsprechend dürfen auch Verkaufsstellen, die dem Ladenöffnungsgesetz unterliegen, am Heiligabend bis 14 Uhr geöffnet sein. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, wenn hier wieder zum alten Zustand zurückgekehrt wird und die Öffnung in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember bis vier Uhr morgens erlaubt wird. 13.12.2023 Der von der SPD nachgeschobene Ablehnungsgrund des Arbeitnehmerschutzes kann hier ebenfalls nicht überzeugen, da nicht ersichtlich ist, warum hier ein Sonderrecht für die Beschäftigten bei Spielbanken gelten soll. Wie bereits ausgeführt, müssen die Beschäftigten im Einzelhandel am Heiligabend sogar bis 14 Uhr arbeiten, in der Gastronomie gelten noch weitreichendere Regelungen. Die übrigen Neuregelungen im Gesetzentwurf sind eher redaktioneller Natur und bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Die AfD-Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf daher zu. Landtag Anlage 8 Zu TOP 14 – „Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest“ – zu Protokoll gegebene Reden

Protokoll ↗