Dirk Wedel
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Spielbankgesetzes kann nur teilweise überzeugen. Soweit nach § 4 Absatz 3 Satz 5 zukünftig bei Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans beziehungsweise der Gesellschafter während der Konzessionslaufzeit nun – wie gemäß § 16 Absatz 4 bereits im Rahmen des Konzessionsverfahrens vorgeschrieben – die Namen der Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung offenzulegen sind, ist die Neuregelung zu begrüßen. Zutreffend ist, dass an die Überprüfung der Zuverlässigkeit neuer Mitglieder des Geschäftsführungsorgans beziehungsweise neuer Gesellschafter keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die der Bewerberinnen und Bewerber im Konzessionsverfahren. Nicht gelungen ist dagegen § 2 Absatz 3 Satz 2. Bereits die Definition des Klassischen Spiels ist aus sich heraus nur bedingt verständlich. So hat der Sachverständige Professor Dünchheim darauf hingewiesen, dass § 2 Absatz 3 Satz 3 als eine Beschränkung auf Bankhalterspiele gelesen werden könnte. Bei der in Spielbanken angebotenen Pokervariante „Cash Game“ handelt es sich dagegen nicht 13.12.2023 um ein Bankhalterspiel. Bei dieser Variante spielen Personen gegeneinander und nicht gegen die Bank. Hier hat die für das entsprechende Glücksspiel ausgebildete Person zwar nicht die Aufgabe, getätigte Einsätze oder Gewinne den Spielern zuzuordnen, ist aber neben ihrer Anleitungs- und Überwachungsfunktion über die Ausgabe der Karten „am Tisch in den Spielablauf eingebunden“. Soweit § 2 Absatz 3 Satz 2 darüber hinaus noch bestimmt, dass Klassisches Spiel „in der Regel nur in Spielbanken angeboten werden darf“, erscheint es bereits rechtssystematisch fragwürdig, eine solche Regelung innerhalb einer Legaldefinition vorzunehmen. Zudem führt die Regelung zu einer vermeidbaren Rechtsunklarheit. Die Gesetzesbegründung, nach der die Formulierung klarstellt, „dass das klassische Spiel nur in Spielbanken angeboten werden darf“, divergiert mit dem Gesetzestext. Soweit das Ministerium des Inneren unter Bezugnahme auf den Pokererlass darauf verweist, ohne die Formulierung „in der Regel“ dürfe Poker niemals außerhalb einer Spielbank gespielt werden, lässt dies außer Acht, dass Voraussetzung der Anwendung des Pokererlasses gerade ist, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt, während das Spielbankgesetz, wie aus § 1 ersichtlich, dem Glücksspielrecht zuzuordnen ist. Da die bisherige Rechtslage auch ohne eine entsprechende Regelung ausgekommen ist, ohne dass es deshalb zu rechtlichen Verwerfungen gekommen wäre, erscheint es vorzugswürdig auf diese Regelung zu verzichten. Unser Änderungsantrag sieht deshalb eine Streichung des betreffenden Satzteils vor. Zudem sollen nach unserem Änderungsantrag am 24. Dezember Spielbanken bis 16 Uhr öffnen können. Der Gesetzentwurf, der wie die frühere Rechtslage nach der Glücksspielverordnung NRW nur eine Öffnung bis 4 Uhr ermöglicht, ist gegenüber dem Status Quo zwar eine Verbesserung, geht aber nicht weit genug. Bei dem 24. Dezember handelt es nicht um einen Feiertag. Gemäß § 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz NW gelten am Vorabend des Weihnachtsfeiertags erst ab 16 Uhr bestimmte Verbote. Da es sich bei Einschränkungen von Öffnungszeiten um einen Grundrechtseingriff handelt, erscheint ein Gleichlauf mit der in § 7 Absatz 2 Feiertagsgesetz NW festgesetzten Uhrzeit sachgerecht. Die entsprechenden Regelungen der anderen Bundesländer sind nicht einheitlich. Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz gehen mit Landtag 14 Uhr, 13 Uhr und 11 Uhr deutlich über 4 Uhr hinaus, Schleswig-Holstein erlaubt sogar die Öffnung bis 24 Uhr. Gründe, die es erforderlich machen würden, am 24. Dezember zwischen 4 Uhr und 16 Uhr eine Öffnung von Spielbanken zu verbieten, sind auch in Nordrhein-Westfalen nicht ersichtlich. Soweit Sie unserem Änderungsantrag nicht folgen können, lehnen wir den Gesetzentwurf ab.
