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Herbert Reul

13.12.2023 Sitzungen 18/51

Das Spielbankgesetz NRW ist noch nicht alt – es stammt aus dem Jahr 2020 – und hat sich im Wesentlichen auch bewährt. Das sagt jetzt nicht der Reul, sondern das wurde auch durch die Sachverständigenanhörung bestätigt. Diese Anhörung wurde auf Veranlassung des Hauptausschusses durchgeführt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung beschränkt sich daher auf einige wenige Punkte. Im Wesentlichen sind das Ergänzungen und Klarstellungen, die von der Praxis an die Landesregierung herangetragen wurden. Erstens: Es wird klargestellt, was unter dem Begriff „Klassisches Spiel“ verstanden wird, nämlich die Glücksspiele „Roulette“, „Black Jack“, „Trente et quarante“ und „Poker“. Zweitens: Es wird geregelt, dass diese Spiele als Glücksspiel nur in Spielbanken angeboten werden dürfen. Drittens: Die Bestimmung über die Öffnungszeiten am 24. Dezember wird an die alte Regelung in der mittlerweile aufgehobenen Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen angepasst. Heißt konkret: Die Spielbanken können am 23. Dezember bis zum nächsten Morgen um 4 Uhr geöffnet werden. Danach heißt es am 24. Dezember – an Heiligabend: „Nichts geht mehr“, um im Casino-Deutsch zu sprechen – also, da bleiben die Spielbanken geschlossen. Die neue Regelung berücksichtigt, dass der 24. Dezember kein Feiertag im Sinne des Feiertagsgesetzes ist – eine Öffnung bis 16 Uhr ginge also. Aus Sicht der Spielbanken ist die Öffnung am 24. Dezember bis 4 Uhr morgens aber ausreichend. Die vierte Änderung betrifft die Regelung über die Konzessionsinhaber. Das Spielbankgesetz NRW stellt an die Konzessionsinhaber aus guten Gründen hohe Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Bonität. Wenn Spielbanken von juristischen Personen betrieben werden – wie es bei uns in Nordrhein-Westfalen der Fall ist – müssen diese hohen Anforderungen auch von den Gesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung und deren Angehörigen erfüllt werden. 13.12.2023 Dadurch wird verhindert, dass Strohleute aus dem näheren Verwandtenkreis vorgeschickt werden können. Außerdem galt bisher, dass Änderungen der Zuverlässigkeit und Bonität bei den Gesellschaftern und Mitgliedern der Geschäftsführung während der Konzessionslaufzeit gemeldet werden mussten. Diese Regelung wird künftig auf die nahen Angehörigen ausgeweitet.

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