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Dr. Benjamin Limbach

13.12.2023 Sitzungen 18/51

Der vorliegende Gesetzentwurf schließt ein wichtiges Vorhaben ab, indem die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen vollständig umgesetzt wird. Er ergänzt die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes, das erst im Mai dieses Jahres verabschiedet werden konnte. Für die anstehende Abstimmung im Plenum möchte ich die wesentlichen Inhalte des Entwurfs noch einmal kurz hervorheben. Die Verabschiedung eines eigenen Landesgesetzes für Nordrhein-Westfalen ist erforderlich, da der Bund die Verpflichtung zur Einführung interner Meldestellen bei den Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern übertragen hat. Das Bundesgesetz enthält daher eine eng begrenzte Öffnungsklausel zugunsten der Länder, an die dieses Gesetz anknüpft. Nach der Hinweisgeberschutz-Richtlinie sind grundsätzlich alle Beschäftigungsgeber verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich die bei ihnen beschäftigten hinweisgebenden Personen auf einfachem Weg wenden können, wenn sie Verstöße gegen die im Hinweisgeberschutzgesetz im Einzelnen aufgeführten Rechtsvorschriften melden. Die Richtlinie adressiert nicht nur die privaten Beschäftigungsgeber, sondern auch den Staat als öffentlichen Beschäftigungsgeber. In Umsetzung des Bundesgesetzes und der EU-Richtlinie führt der vorliegende Gesetzentwurf diese Verpflichtung auch für Gemeinden und Gemeindeverbände ein, macht zugleich aber von den dort vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch, um auf die Bedürfnisse kleinerer Gemeinden und Gemeindeverbände Rücksicht zu nehmen. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, dass interne Meldestellen kommunaler Beschäftigungsgeber die gleichen Pflichten haben 13.12.2023 wie die durch Bundesrecht verpflichteten Meldestellen. Um diesen Gleichlauf zu erreichen, verweist der Gesetzentwurf für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes. Dies gilt insbesondere für die Organisation der internen Meldestellen und Meldekanäle, das Verfahren und die Folgemaßnahmen. Soweit die Hinweisgeberschutz-Richtlinie Ausnahmen für kleinere Gemeinden eröffnet, nutzt dies der vorliegende Gesetzentwurf, indem Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen werden. Im Übrigen können interne Meldestellen auch im kommunalen Bereich gemeinsam oder durch gemeinsame Behördendienste betrieben werden. Auch das regelt der Gesetzentwurf in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie. Der Gesetzentwurf beinhaltet außerdem eine Änderung des Landesbeamtengesetzes. Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen sollen bei Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht verpflichtet sein, sich zunächst an ihre Dienstvorgesetzten zu wenden. Dementsprechend befreit der Gesetzentwurf sie von der Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges. Der Gesetzentwurf stellt eine ausgewogene und effektive Umsetzung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie für Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen dar. Er trägt im Anschluss an die bundesgesetzlichen Regelungen maßgeblich zur Verbesserung der Situation von hinweisgebenden Personen in Nordrhein-Westfalen bei, die auf mögliche Missstände im Bereich der öffentlichen Verwaltung aufmerksam machen und damit ihre Verantwortung für rechtmäßiges staatliches Handeln wahrnehmen wollen. Die im Entwurf vorgesehene Evaluation des Gesetzes ermöglicht es schließlich, die Auswirkungen des Gesetzes im kommunalen Raum zeitnah zu erfassen und zu bewerten. Mit Blick auf die vorgenannten Regelungen und die diesen zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften würde ich mich daher sehr freuen, wenn der Gesetzentwurf auch hier im Plenum die gebührende Zustimmung findet, damit er zur Umsetzung der Richtlinie zeitnah in Kraft treten kann. Landtag

Protokoll ↗