Herbert Reul
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf, der vorliegt, stellt sicher, dass unsere Polizei auch künftig die Bürgerinnen und Bürger effektiv und erfolgreich schützen kann. Dafür braucht die Polizei einen guten Werkzeugkasten. Dazu gehören auch notwendige rechtliche Befugnisse. Erster Punkt. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die elektronische Aufenthaltsüberwachung, also die sogenannte elektronische Fußfessel, sind solche wichtigen Instrumente. Das sagen übrigens nicht nur Polizisten, die ich frage. Das hat auch die Zentralstelle Evaluation in ihrem Bericht Anfang des Jahres bestätigt. Jede einzelne Quellen-TKÜ, Landtag jede einzelne Fußfessel ist ein echter Mehrwert in der Polizeiarbeit. Diese Instrumente werden allerdings mit Bedacht eingesetzt, nicht inflationär; auch das ist wichtig. Das heißt, dass uns für die Evaluation noch nicht viele Fälle zur Auswertung zur Verfügung stehen. Wir machen es uns aber nicht einfach und wollen noch mehr Daten sammeln und noch weiter evaluieren. Dafür brauchen wir Rechtssicherheit. Deshalb verlängern wir die Evaluationsfrist. Für unsere Polizei ändert sich damit auch ab dem 1. Januar 2024 nichts. Das ist mir wichtig. Die Polizistinnen und Polizisten können weiterarbeiten. Im Übrigen bleibt damit das Sicherheitspaket, die große Reform des Polizeigesetzes aus dem Jahre 2018, in Kraft. Die Polizei behält das Handwerkszeug, das sie braucht – auch die damals erweiterten Kompetenzen. Weiterhin gilt: null Toleranz. Zweiter Punkt. Unsere Polizei braucht nicht nur das Handwerkszeug zur Gefahrenabwehr. Ebenso wichtig ist, dass die Störer für die durch sie verursachten Kosten konsequent zur Kasse gebeten werden können. Das ist anders schlicht nicht vermittelbar, und das ist eigentlich auch unbegreiflich. Einige Menschen benehmen sich immer wieder daneben, sodass die Polizei über die Maßen eingreifen muss, und die Bürgerinnen und Bürger sollen am Ende dafür zahlen. Das geht so nicht. Deshalb haben wir schon im August die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung angepasst. Sie gilt. Der Landtag hat die Landesregierung mit dem Gebührengesetz ermächtigt, die Gebühren für dieses Land selbstständig zu regeln. Das ist der Tatbestand, den es schon gibt. Generell dürfen für bestimmte polizeiliche Tätigkeiten Gebühren erhoben werden. Das ist nichts Neues, sondern das haben wir früher schon gemacht. Wirklich neu ist, dass das polizeiliche Kostenrecht künftig einheitlich über das Gebührengesetz und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung geregelt ist. Das wird jetzt mit diesem Gesetz glattgezogen. Das heißt aber nicht, dass wir das Gesetz brauchen, um die Gebühren zu erheben. Das haben übrigens auch die Professoren Michl und Thiel überzeugend in den Gutachten bestätigt. Es ist also eine Mär, dass das bei der Anhörung alles so klar war, wie Sie sagen. Offenbar haben Sie nicht zugehört. Es gibt eine klare Aussage dieser zwei Professoren, die das in Ordnung und vernünftig finden. Dritter Punkt. Durch den Gesetzentwurf werden Rechtssicherheit für unsere Behörden und wichtige Instrumente für die tägliche Polizeiarbeit geschaffen. Wir sorgen außerdem für mehr Rechtsklarheit, indem wir bei den Polizeigebühren künftig nur noch einen Regelungsort haben. Damit gibt es mehr Klarheit und 30.11.2023 mehr Eindeutigkeit. Das hilft. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
