Dr. Ralf Nolten
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ein Apfel fällt vom Baum, ein SPD-Antrag in die Plenardebatte. Sind sie vom Baum der Erkenntnis? Der hingehaltene Apfel trägt das süße Gift des einfachen Schutzstatus in sich. Statt der Erfassung real existierender Streuobstwiesen respektive Weiden und einer Stichtagsregelung à la NRW ist es nun der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Was bringt der NRW-Ansatz des Gebietsschutzes aus rot-grünen Zeiten, der nun, nachdem über Jahre hinweg ein immenser Erfassungsaufwand betrieben worden ist, mal eben beiseitegelegt werden soll? Er ist der Erfolgscheck für einen Gebietsschutz, den NRW seit 40 Jahren durch die flächendeckende Landschaftsplanung mit der Ausweisung von Streuobstwiesen als geschützte Landschaftsbestandteile betrieben hat. Er bildet ab, welchen Erfolg die Förderprogramme zu ihrem Erhalt hatten. Zunächst in einzelnen Kreisen und durch einzelne Initiativen initiiert, gab es seit 1990 in NRW ein entsprechendes Landesprogramm als Teil des Vertragsnaturschutzes und damit verbunden auch eine erste Kartierung der Flächen. Die schnelle Lösung weg vom NRW-Ansatz hin zur Bundesregelung lässt das Kernproblem zurück: Wie definiere ich Streuobstwiesen? Das musste beim Biotopschutz in Hessen der Verwaltungsgerichtshof klären: über 50 % hochstämmige Bäume, überwiegend extensiv bewirtschaftet, der Abstand der Bäume untereinander beträgt mindestens 8 m, regionaltypische Sorten und über 1.000 m2 zusammenhängende Fläche. – Alles klar, liebe Grundeigentümer? Da ist der Gebietsschutz präziser. Geschützt ist das, was im Landschaftsplan oder per Verordnung entsprechend erfasst und dargestellt ist. Das Problem des Gebietsschutzes ist: Über die Jahrzehnte der Laufzeit von Verordnungen und der Landschaftspläne ist mancher Bestand zusammengebrochen. Die zeitliche Verzögerung der Erhebung ist anhand der Datenerfassung per Fernerkundungsdaten, Luftbildauswertung und händischer App-Erfassung nachvollziehbar. Diese Daten sind bei aktuellen Änderungen von Landschaftsplänen eine gute Grundlage. Sie ermöglichen das Gespräch mit den Grundeigentümern über ihre Möglichkeiten des Obstwiesenerhalts. Der Gebietsschutz ist nicht schwächer. Der Landschaftsplan tritt zwar hinter die Festsetzung der Bauleitplanung zurück, doch das ist bei den gesetzlich Landtag geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz auch der Fall. Es ist egal, wie ich die Streuobstwiese definiere – hinsichtlich der Mindestgröße, also zum Beispiel 500, 1.000, 1.500 oder 2.500 m2, der Anzahl der Obstbäume, also zum Beispiel mindestens 9 oder maximal 150 pro Hektar, ob nur Hochstämme oder auch Halbstämme und, wenn ja, zu welchem Anteil –: Es braucht den Einzelnen, der zum Baumschnitt ansetzt. Es braucht seinen oder ihren Idealismus; denn die Prämien für die Baumpflege sind reine Anerkennungsprämien, keine Aufwandsentschädigungen und erst recht keine vernünftigen Entlohnungen. Ob ihnen mobile Saftpressen, regionale Vermarktungsinitiativen, Obstbaumwarte oder Baumspenden helfen, spielt letztlich keine Rolle. Er oder sie schneidet die Bäume, mäht den Unterwuchs aus, pflanzt aus eigenem Antrieb. Wenn aber jedweder Pflegeaufwand unterbleibt, kann niemand den Obstwiesenbesitzer zwingen. Das ist die Wahrheit. In einem Kulturbiotop mit gesetzlichem Schutz zu arbeiten, birgt die Gefahr, dass auf unbebauten Grundstücken in der Innenlage niemand mehr pflanzt – aus Angst, das Baurecht könnte irgendwann genommen werden. Dafür gibt es vor Ort deutliche Hinweise. So kann der vermeintliche Segen auch zum Fluch werden. Friedrich Wilhelm I. hielt vor 300 Jahren die Landwirte per Dorfordnung an, jährlich ein Dutzend Obstbäume zu pflanzen – unter Androhung von Kerkerhaft bei Baumfrevel. Zehn Jahre später kam er zu der Erkenntnis: Was ein Jahr gepflanzt wird, gehet das folgende wieder aus.
