Susanne Schneider
Einige Aspekte des Gesetzentwurfes sind auch nach den Beratungen im Ausschuss weiterhin unstrittig. Dazu zählt insbesondere die Ergänzung von § 17 KHGG NRW. Damit werden die Kommunen bei den zusätzlichen Fördermitteln in Höhe von 2,5 Mrd. Euro zur Umsetzung des Krankenhausplans von der Mitfinanzierung in Höhe von 40 Prozent Landtag entlastet. Eine solche Entlastung ist angesichts knapper Kommunalhaushalte mehr als notwendig. Die Änderungen in Artikel 2 und 3, mit denen das Hochschulgesetz und die Universitätsklinikum-Verordnung angepasst werden, sollen eine den beiden anderen Ressorts gleichberechtigte Position des MAGS in den Aufsichtsräten der Unikliniken schaffen. Der Aspekt der Krankenversorgung wird so gestärkt. Dies findet ebenso unsere Zustimmung wie die weiteren formalen Anpassungen. Hingegen haben die Sachverständigen gegenüber der Streichung in § 16 Abs. 5 KHGG Bedenken geäußert. Demnach sollen künftig alle Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid zur Krankenhausplanung keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Dabei besteht aber die Gefahr, dass sich Auseinandersetzungen in den einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz verlagern. In diesen Fällen wird es dann kaum zur eigentlich angestrebten Entlastung in den Verfahren kommen. Unverändert bleiben wir bei unserer Kritik an dem neuen § 10 Abs. 4 KHGG. Demnach kann das MAGS im Falle einer epidemischen Lage oder eines vergleichbaren Großschadensereignisses, bei dem die stationäre Versorgung der Bevölkerung regional oder landesweit akut gefährdet ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Regelungen treffen. Mögliche Maßnahmen sind dabei die Schaffung temporärer zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung elektiver Eingriffe, die Organisation von medizinischen Behandlungen, die Aussetzung regionaler Planungskonzepte und die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses. Diese Regelung entspricht weitgehend dem § 15 im bis Ende des Jahres 2022 befristeten Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), der Eingriffsrechte im Krankenhausbereich während der Coronapandemie geregelt hat. In der Praxis wurde diese Regelung des IfSBG aber selbst während der Pandemie nicht genutzt, weil die Krankenhäuser ihre Handlungsfähigkeit bewiesen haben und selbst entsprechende Steuerungen zur Behandlung von Coronapatienten vorgenommen hatten. Sogar die Ende 2021 während der Delta-Welle auf Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSBG-NRW erlassene Stationäre Versorgungskapazitäten-Verordnung führte bis zu ihrem Auslaufen nicht zu konkreten Anordnungen und Maßnahmen. Bei der letzten Änderung des KHGG Anfang 2022 war schon einmal die dauerhafte Einführung entsprechender Eingriffsrechte des Landes vorgesehen. Erst auf Druck der FDP-Landtagsfraktion 29.11.2023 wurde diese problematische Ergänzung des § 10 wieder aus dem Entwurf gestrichen. In den aktuellen Beratungen hat es eine solche Streichung leider nicht gegeben. Vielmehr hat sich die neue schwarz-grüne Landesregierung bereits im Evaluationsbericht zum IfSBG-NRW dafür ausgesprochen, dass die entsprechende Regelung unbedingt dauerhaft beibehalten und auf andere Großschadensereignisse erweitert werden sollte. Hier zeigt es sich eben, welchen Unterschied es macht, ob Grüne oder Liberale Koalitionspartner der Union sind. Eine Regelung, die die Eigenständigkeit von Krankenhäusern unverhältnismäßig einschränkt, aber selbst in der Hochphase der Coronapandemie nicht gebraucht wurde, ist für uns verzichtbar. Da Schwarz-Grün aber daran festhält, lehnen wir die Gesetzesvorlage ab.
