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Meral Thoms

GRÜNE 29.11.2023 Sitzungen 18/48

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden verschiedene Regelungen getroffen. Für zukünftige Pandemien oder Ereignisse mit einer Vielzahl an verletzten oder erkrankten Personen soll das zuständige Ministerium ermächtigt werden, Regelungen zur Steuerung der stationären Versorgungsangebote im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen. Dies gilt nur für den Fall, dass die stationäre Versorgung der Bevölkerung regional oder landesweit akut gefährdet ist und ohne lenkende Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Die in diesem Fall zu erlassende Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags. Es gab während der Coronapandemie eine entsprechende Regelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG) NRW. Da das IfSGB zum 31.12.2022 außer Kraft trat, wird diese Regelung nun ins Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) aufgenommen. In Bezug auf die Krankenhausplanung wird mit einer Streichung im § 16 Abs. 5 KHGG geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Damit sollen uneinheitliche Verfahrensweisen bei der Umsetzung des Krankenhausplans vermieden werden. Eine weitere Regelung soll eine übermäßige Belastung der Gemeinden verhindern. Im Regelfall müssen diese sich mit 40 Prozent an den Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen der Krankenhäuser beteiligen. Durch eine Ergänzung im § 17 KHGG gilt das nicht für die Förderung zur Umsetzung des Krankenhausplans. Das Hochschulgesetz und die Universitätsklinikum-Verordnung werden geändert, um die Position und das Stimmrecht des MAGS in den Aufsichtsräten der Universitätskliniken dem des MKW anzugleichen. Das spiegelt die Bedeutung der Universitätskliniken in der Gesundheitsversorgung wieder. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und werden deshalb hier nicht näher betrachtet. Die Grünen-Fraktion teilt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs und stimmt daher zu.

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