Dr. Benjamin Limbach
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Brockes, ich meine, dass ich diese Frage schon beantwortet habe. – Sie schütteln mit dem Kopf. Also: Die reinen Rahmendaten dieser Kandidatin, die mir bekannt waren, haben mir gezeigt, dass es eine interessante Bewerbung ist. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, der Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, macht es uns zur Aufgabe – das ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf auch bestätigt worden –, für viele Bewerbungen offen zu sein. Wir müssen im Sinne der Bestenauslese dankbar sein, wenn sich mehrere Leute auf Spitzenpositionen in der Justiz bewerben, was dann zeigt, dass es attraktive Positionen sind. Ich habe dann gesehen: Aha, ich habe ein Bewerberfeld. Darin habe ich einen Bundesrichter mit einer umfangreichen und vor allem rechtsprechungsstarken Erfahrung. Das ist natürlich ein Hochkaräter. Ich habe einen Abteilungsleiter mit einer starken Erfahrung in Gesetzgebungsarbeit. Das ist auch ein Hochkaräter. Ich habe eine Abteilungsleiterin mit richterlicher Erfahrung in zwei Instanzen und einer starken Verwaltungserfahrung. Da war mir klar, dass alle drei allein aufgrund dieser biografischen Eckdaten Hochkaräter sind. Danach alleine kann man aber die Entscheidung der Bestenauslese nicht ausrichten, sondern wie ich es auf die Frage des Abgeordneten Hafke hin geschildert habe, muss sich dann eine Fachabteilung daransetzen und genauestens prüfen: Wie sind die Noten? Wie setze ich Beurteilungen miteinander in Beziehung? Wie werte ich möglicherweise vorherige Beurteilungen und das angesprochene Arbeitszeugnis etc. Deswegen sage ich ja auch: Bis zu der Vorlage des Besetzungsvotums hätte ich nicht sagen können, wer zwischen Erst- und Zweitplatziertem die Nase vorn hatte. Das hätte ich Ihnen überhaupt nicht sagen können. Es ist vielmehr die Aufgabe der Fachabteilung, dem Minister ein Votum vorzuschlagen, dem er sich anschließen kann oder nicht und mit dem er dann ins Kabinett geht.
