Annika Fohn
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wissenschaft, Forschung und Lehre brauchen selbstverständlich Entwicklungs- und Gestaltungsspielräume. Sie brauchen Freiheit, um neues Wissen zu generieren, um Innovationen zu ermöglichen und um Transformationen voranzutreiben. Die Freiheit der Wissenschaft ist für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung. Diese Freiheit braucht infolgedessen gesellschaftlichen Rückhalt und gute politische Rahmenbedingungen, die nicht überregulieren, sondern der Souveränität der Wissenschaftsund Hochschullandschaft vertrauen. 27.10.2023 Dass Wissenschaftsfreiheit ein hohes Gut ist, ist uns allen, glaube ich, sehr vertraut. Sie ist deshalb in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz fest verankert. Die Freiheit der Wissenschaft ist eng mit der Autonomie unserer Hochschulen verbunden. Die letzte Reform des Hochschulgesetzes im Jahr 2019 hat die Hochschulen in NRW genau in dieser Autonomie weiter gestärkt. Sie wurden so noch zukunftsfähiger gemacht. Alles, was Hochschulen eigenständig entscheiden können, sollten sie auch frei regeln. Die Hochschulen wissen selbst am besten, was sie benötigen, um gute Wissenschaft, Forschung und Lehre zu realisieren, und wie sie mit der gesellschaftlichen Debatte umgehen. Ja, gesellschaftliche Debatten werden selbstverständlich auch in Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen geführt bzw. dort ausgetragen. Das ist grundsätzlich richtig so. Diese Debatten sollten gekennzeichnet sein von einer ordentlichen Debattenkultur, von gegenseitigem Respekt, von einem friedlichen Umgang miteinander und davon, dass sie den wissenschaftlichen Diskurs bereichern. Sicherlich kann es Fälle geben, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die freiheitlichen Aspekte missachtet werden. Aber dann haben die Hochschulen auch schon jetzt die entsprechenden Möglichkeiten und die Souveränität, damit umzugehen. Das Hochschulgesetz NRW schafft die Voraussetzungen für Hochschulautonomie und damit verbunden die Voraussetzungen für Wissenschaftsfreiheit und freien Meinungsaustausch, aber auch die Möglichkeit, Ordnungsverstöße zu sanktionieren. Es ist klar in § 51a – Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen – definiert, was als Ordnungsverstoß zu bewerten ist und wie darauf reagiert werden kann. Die Sanktionsmöglichkeiten reichen je nach Schwere von einer Rüge über den Ausschluss von Veranstaltungen für ein Semester bis hin zur Exmatrikulation. Sollte es sich bei den Personen nicht um Studierende handeln, sondern um Beschäftigte der Hochschule, gibt es auch in diesem Fall ausreichend Möglichkeiten, damit umzugehen. Der Fachvorgesetzte oder der Arbeitgeber kann hier entsprechend intervenieren. Sollte es eine externe Person sein, hat der Rektor der Hochschule ohnehin auch jetzt schon nach § 18 das Recht, das Hausrecht auszuüben oder dieses zu übertragen. Bei besonderer Dringlichkeit wird dann zum Beispiel die Polizei hinzugezogen. Daher ist aus unserer Sicht die Erweiterung des Gesetzes mit der Normierung der Grundordnung der Hochschulen im Hinblick auf die Erstellung von Sanktionskatalogen schlichtweg obsolet. Die vorgeschlagene Ergänzung des Hochschulgesetzes ist Landtag somit nicht notwendig. Wir stimmen der Überweisung an den Ausschuss aber zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU)
