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Dr. Martin Vincentz

AfD 25.10.2023 Sitzungen 18/45

Die Vorschriften zum Sozialen Entschädigungsrecht entfallen auf verschiedene Gesetze. So findet man Vorschriften im Bundesversorgungsgesetz, im Opferentschädigungsgesetz, im Infektionsschutzgesetz sowie in weiteren Gesetzen für verschiedene Personengruppen, namentlich das Soldatenversorgungsgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Infektionsschutzgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Opferentschädigungsgesetz, das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz und das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz. Klingt kompliziert? Ist es auch. Mit dem SGB XIV, welches ursprünglich – so auch noch im Referentenentwurf – das SGB XIII sein sollte, man hielt es dann jedoch als wenig stilvoll eine weitverbreitete „Unglückszahl“ in den Zusammenhang mit Gesundheitlichen Schäden zu bringen, wurden diese Materien jetzt in einem Buch des Sozialgesetzbuches zusammengefasst. Diverse aktuelle Ereignisse haben die Bedeutung des sozialen Entschädigungsrechts immer wieder neu hervorgehoben. Die Kriegsopferversorgung, ursprünglich der zentrale Punkt, tritt nicht zuletzt aufgrund der zeitlichen Distanz zu nationalen Kriegsgeschehen immer weiter in den Hintergrund. Die Versorgung von Opfern bei der Bekämpfung ansteckender Krankheiten und die Versorgung von Opfern von Verbrechen treten währenddessen immer weiter in den Fokus. Aber auch die anderen Entschädigungsbereiche, so die Opfer im Zusammenhang mit Impfschäden, haben in jüngster Zeit in ihrer Relevanz deutlich zugenommen. Das Soziale Entschädigungsrecht ist aber nicht nur wegen dieser aktuellen Anlässe, sondern schon längere Zeit vorher, überholbedürftig geworden. Das bisherige Recht war an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß. Aus diesem Grund finden sich im SGB XIV jetzt auch verpflichtenden gesetzlichen Grundlage für Traumaambulanzen. Im Rahmen der Opferentschädigung ging es vor allem um die Einbeziehung psychischer Gewalt als Schädigungstatbestand. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich hier lediglich um die Implementierung von Bundesrecht in Landesrecht und damit einhergehender Anpassungen landesrechtlicher Regelungen handelt, der wir selbstverständlich zustimmen werden.

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