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Susanne Schneider

FDP 25.10.2023 Sitzungen 18/45

Mit der Verabschiedung eines neuen SGB XIV wurden 2019 die Leistungsansprüche für Opfer von Gewalttaten, für Opfer von Terrortaten, für Opfer sexualisierter Gewalt – psychischer wie physischer – und beispielsweise auch für diejenigen, die als Kinder und Jugendliche in kirchlichen und/oder staatlichen Einrichtungen schwerstes Leid erfahren haben, neu geregelt. Zuvor war das soziale Entschädigungsrecht im Bundesversorgungsgesetz aus dem Jahr 1950 geregelt gewesen. Die erste grundlegende Reform nach fast 70 Jahren wurde damals breit getragen. Auch die FDP hat aus der Opposition heraus daran mitgewirkt, ein neues Gesetz erfolgreich auf den Weg zu bringen. Teilweise wurde noch kurz vor der Verabschiedung an Verbesserungen gefeilt. Den Freien Demokraten war besonders die Klarstellung wichtig, dass auch alle ehemaligen wehrdienstbeschädigten Soldaten von der 25-prozentigen Erhöhung des Berufsschadensausgleichs profitieren werden. Ein anderer wichtiger Punkt war für uns, dass die Opfer in den Traumaambulanzen, die vor 2024 eingerichtet werden, Termine wahrnehmen können, ohne dass ihnen dies bei auftretenden Spätfolgen nach dem 1. Januar 2024 zum Nachteil gereicht. Ein echter Fortschritt war es auch, dass künftig Fallmanager durch die komplexe Struktur mit all den Schnittstellen, die an dieser Stelle leider auch neu geschaffen werden mussten, führen sollen. Entscheidend war es jedoch, einfachere Strukturen zu schaffen. Traumata durch das eigentliche Schadensereignis sollen schließlich nicht auch noch durch abschreckende Verwaltungsbürokratie verlängert werden. Schnelle und unbürokratische Hilfe ist das Ziel, dem wir uns wahrscheinlich alle verschrieben haben. Bis Anfang 2024 werden die bisherigen Gesetze vollständig ersetzt. Das SGB XIV wird dann zur alleinigen Rechtsgrundlage für alle Ansprüche auf soziale Entschädigungen. Entschädigungszahlen werden damit deutlich erhöht. Traumaambulanzen und schnelle Hilfen werden rechtlich verankert. Die Regelungen des SGB XIV sind auf Landesebene umzusetzen. Dabei sind die Durchführungsverantwortung der Behörden und der nötige Kostenausgleich zu regeln. Die Aufgaben des Sozialen 25.10.2023 Entschädigungsrechts sollen den Landschaftsverbänden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Damit sollen die seit 2008 in Nordrhein-Westfalen bestehenden Zuständigkeiten fortgeführt werden. Wir werden die weiteren Beratungen im Ausschuss konstruktiv begleiten.

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