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Herbert Reul

25.10.2023 Sitzungen 18/45

Der Inhalt des Gesetzentwurfes ist bekannt: Hiermit soll das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure ein dringend notwendiges Update bekommen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure werden – auf öffentliche Bestellung durch das Land Nordrhein-Westfalen – zur Durchführung von Amtshandlungen befugt. Damit leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag bei der Erhebung der Geobasisdaten und erbringen Leistungen für bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Aufgaben. Aber auch in diesem Tätigkeitsfeld schlägt der Fachkräftemangel zu. Neben Nachwuchsförderung und Aufgabenoptimierung sollen durch diese Gesetzesanpassung unter anderem Qualifizierungsbedingungen und Kooperationsmöglichkeiten flexibler und attraktiver gestaltet werden. Fachliche Details zur Definition der Berufserfahrung werden vom Gesetz auf die Verordnung übertragen. Hierdurch lassen sich neue Entwicklungen schneller in Vorgaben abbilden, um dadurch einen breiteren Personenkreis für den Beruf zu gewinnen oder Kapazitäten zu erhalten – ein Gewinn an Flexibilität. Stichwort: Kooperationsmöglichkeiten. Zukünftig soll es möglich sein, Fachpersonal – statt nur für einen – alternativ über eine Gesellschaft für mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure – einsetzbar zu machen. Aber auch technische Kooperationsmöglichkeiten sollen Synergien ermöglichen – zum Beispiel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Rechenzentrums. Die geringer werdenden Fachkräftekapazitäten wären von speziellen IT-Aufgaben entlastet – das ist insbesondere für kleinere Büros wichtig. Auch Verfahren werden verschlankt: durch die Abschaffung der formellen Erteilung von Vermessungsgenehmigungen für das eingesetzte Fachpersonal zum Beispiel. Bei allen Maßnahmen bleiben Anforderungen an eine fachliche Qualifizierung weiterhin erhalten, um die Akzeptanz der Beleihung von Privat-25.10.2023 personen mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben nicht zu gefährden. Über die konkrete Nutzung dieser neuen Möglichkeiten entscheiden aber die einzelnen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bzw. – bei Personalgesellschaften – auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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