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Angela Erwin

CDU 21.09.2023 Sitzungen 18/43

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Antrag beschäftigt sich mit personenbezogenen Daten. Ich glaube, wir alle sind uns darin einig, dass es sich bei diesen Daten um sensible Daten handelt, bei deren Speicherung bzw. Löschung genau hingeschaut werden muss. Dazu haben wir auch eine umfangreiche Anhörung durchgeführt. Ergebnis dieser Anhörung war jedoch nicht, wie im Antrag suggeriert, dass alle Sachverständigen einen Verstoß gegen die DSGVO bestätigt hätten – im Gegenteil. Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus der Stellungnahme von Professor Dr. Schwartmann – Zitat Anfang –: „Das von der Landesdatenschutzbeauftragten kritisierte Verhalten der Polizeibehörden stellt keinen Verstoß gegen die DS-GVO dar.“ – Zitat Ende. Aber der Reihe nach: In der Beschlussfassung wollen Sie feststellen – ich zitiere erneut mit Zustimmung des Präsidenten –: „Der Landtag stellt fest, dass die derzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen zur Löschung personenbezogener Daten unschuldig Verfolgter in polizeilichen Datenbanken verfassungswidrig sind.“ – Zitat Ende. Das können wir aber schlichtweg nicht. Die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit obliegt nämlich dem höchsten Gericht, dem Verfassungsgericht. Erstes Semester Jura, Staatsorganisationsrecht – lieber Herr Kollege Dr. Pfeil, gerade Sie als Jurist und als Unterzeichner dieses Antrags wissen das doch. Landtag Sie fordern in Ihrem Antrag auch, dass es eine Zentralstelle für diejenigen geben soll, die ihre Auskunftsund Löschungsansprüche durchsetzen wollen. Dabei behaupten Sie, dass dies in der Anhörung von allen Sachverständigen als notwendig angesehen wurde. Das stimmt ebenfalls nicht. Bleiben wir bei den Fakten. Die Anhörung hat eindeutig ergeben, dass es keiner neuen zentralen Anlaufstelle bedarf. Dies hat unter anderem selbst die Landesdatenschutzbeauftragte gesagt. Im Übrigen würde dies auch eine neue rechtliche Fragestellung aufwerfen – Stichwort: Datenschutz und höherrangiges Recht. Zudem fordern Sie eine Änderung des Polizeigesetzes, nämlich dergestalt, dass Beschuldigte unbürokratisch darüber informiert werden, welche Stellen welche Daten über sie gespeichert haben. Das hört sich zunächst erst einmal honorig an, aber diese Regelung gibt es schon: Der Anspruch ergibt sich nämlich aus dem Datenschutzgesetz NRW. Auch die Umsetzung ist bereits untergesetzlich geregelt. Wenn Sie darüber hinaus auf andere Regelungen im Polizeigesetz abzielen, verwundert dies noch mehr. Das Polizeigesetz wurde zuletzt 2018 auch mit Ihren Stimmen geändert. Ihre Forderung nach Löschung der Daten als Regelfall und bei festem Zeitablauf, also ein Regelausnahmeprinzip, geht ebenfalls ins Leere. Das sieht nämlich § 22 Abs. 3 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen für den Restverdacht bereits vor. Nachlesen lohnt sich. Dann wird man schnell erkennen, dass schon heute eine dokumentierte Einzelfallprüfung zur weiteren Speicherung nach Freispruch oder rechtskräftiger Einstellung notwendig ist. Problematisch ist aber meistens, dass bei dieser Einzelfallprüfung häufig Erkenntnisse fehlen, die eigentlich geprüft werden sollen. Warum ist das so? Es ist relativ einfach. Es kommt auf zwei Voraussetzungen an. Erstens muss das Strafverfahren abgeschlossen sein, und zweitens müssen die maßgeblichen Gründe für einen Restverdacht bekannt sein. Erst dann kann die Prüfung erfolgen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist alles nicht so einfach, wie es scheint. Datenschutz ist wichtig, aber die Vorhaltung von Daten in rechtlich zulässiger Weise ist ebenso wichtig. Es kann doch keiner von Ihnen ernsthaft wollen, dass wichtige Informationen verloren gehen. Man stelle sich vor, dass einem Gefahrenverdacht nicht mehr nachgegangen werden kann, weil die Daten bereits gelöscht wurden. Wir haben uns auch bereits an anderer Stelle mit dem Löschen von Daten befasst und darüber diskutiert. Erst vorgestern war der Jahrestag der EuGH-Entscheidung für Vorratsdatenspeicherung. Auch diesbezüglich besteht dringender Handlungsbedarf, damit wir eine bessere Verfolgung vornehmen können. 21.09.2023 Der heute vorliegende Antrag ist handwerklich schlecht gemacht, aber der Überweisung in den Ausschuss stimmen wir selbstverständlich zu. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU)

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