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Susanne Schneider

FDP 20.09.2023 Sitzungen 18/42

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die FDP-Fraktion in diesem Haus macht gerne konstruktive Oppositionsarbeit. Deshalb fange ich jetzt mit den unstrittigen Aspekten in diesem Gesetzentwurf an. Die Änderungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausplan sind grundsätzlich sinnvoll. Durch die Streichung in § 16 haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid künftig keine aufschiebende Wirkung. Damit wird eine schnellere und einheitlichere Umsetzung der Planung erleichtert. Beschleunigte Verfahren werden schließlich auch im Gesundheitswesen dringend benötigt. Mit der Ergänzung von § 17 sollen die Kommunen bei den zusätzlichen Fördermitteln zur Umsetzung des Krankenhausplans in Höhe von 2,5 Milliarden Euro von der Mitfinanzierung in Höhe von 40 % entlastet werden. Die Kommunen, die derzeit vor großen Herausforderungen stehen, werden diese Nachricht sicher mit Erleichterung aufnehmen. Mit den Änderungen in Art. 2 und Art. 3 sollen das Hochschulgesetz und die Universitätsklinikum-Verordnung angepasst werden und eine den beiden anderen Ressorts gleichberechtigte Position des Gesundheitsministeriums bei den Unikliniken geschaffen werden. Damit wird der Aspekt der Krankenversorgung in den Aufsichtsräten stärker berücksichtigt. Dies findet ebenso unsere Zustimmung wie die weiteren formalen Anpassungen. Aber damit genug der Lobhudelei! Denn anders sieht es bei dem wichtigsten Punkt in dem Gesetzentwurf aus. Dort geht es doch ein Stück zu weit ans Eingemachte. Denn der neue § 10 sieht vor, dass das Ministerium im Falle einer epidemischen Lage oder Landtag eines vergleichbaren Großschadensereignisses, bei dem die stationäre Versorgung der Bevölkerung regional oder landesweit akut gefährdet ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Regelungen treffen kann. Möglich sind dabei die Schaffung temporärer zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung elektiver Eingriffe, also Operationen, die die Krankenhäuser geplant haben, die Organisation von medizinischen Behandlungen, die Aussetzung regionaler Planungskonzepte und sogar die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses. Ich sage Ihnen schon hier und heute: Das ist mit der FDP-Landtagsfraktion nicht zu machen. (Beifall von der FDP) Denn dies entspricht weitgehend dem § 15 im bis Ende des Jahres 2022 befristeten Infektionsschutzgesetz, der Eingriffsrechte im Krankenhausbereich während der Coronapandemie geregelt hat. Die Regelung des Infektionsschutzgesetzes wurde während der Pandemie aber nicht in der Praxis angewandt, auch weil die Krankenhäuser selbst entsprechende Steuerungen zur Behandlung von Coronapatienten vorgenommen hatten. Selbst die während der Delta-Welle Ende 2021 auf Grundlage von § 15 Infektionsschutzgesetz erlassene Stationäre Versorgungskapazitäten-Verordnung hatte bis zu ihrem Auslaufen nicht zu konkreten Anordnungen und Maßnahmen geführt. Da stelle ich mir schon die Frage, wozu jetzt eine Regel eingeführt werden soll, die nicht einmal in sehr kritischen Phasen der Pandemie tatsächlich benötigt wurde. (Beifall von der FDP) Für uns Liberale jedenfalls gilt der Satz von Montesquieu: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen. Eine derartige erhebliche Ausweitung von Befugnissen unabhängig von der Coronapandemie war bereits in den vergangenen Jahren strittig. Bei der letzten Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes Anfang 2022 waren im allerersten Entwurf noch entsprechende Eingriffsrechte des Landes vorgesehen. Nachdem die FDP-Landtagsfraktion damals ordentlich Druck gemacht hatte, wurde die aus unserer Sicht problematische Ergänzung des § 10 nach der Verbändeanhörung der Landesregierung gestrichen. (Beifall von der FDP) Auch die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen hatte in ihrer Stellungnahme gefordert, die Regelung zu überdenken. Die damals geplanten Änderungen hätten unverhältnismäßig tief in die Autonomie der Krankenhäuser eingegriffen, obwohl diese 20.09.2023 während der Coronapandemie ihre Handlungsbereitschaft bewiesen haben. Leider hat sich dann auch die neue schwarz-grüne Landesregierung im Evaluationsbericht zum Infektionsschutzgesetz dafür ausgesprochen, dass die entsprechende Regelung unbedingt dauerhaft beibehalten und auf andere Großschadensereignisse erweitert werden solle. Dies zeigt, welchen Unterschied es macht, ob Grüne oder Liberale der Koalitionspartner der Union sind. Der Überweisung in den Ausschuss stimmen wir natürlich zu. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP – Tim Achtermeyer [GRÜNE]: Das ist derselbe Minister! Schönes bleibt und wird noch schöner!)

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