André Kuper
Vielen Dank, Herr Minister Reul. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Daher schließe ich die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 18/5834 an den Hauptausschuss – federführend –, an den Rechtsausschuss sowie an den Ausschuss für Heimat und Kommunales. Gibt es jemanden, der gegen diese Überweisungsempfehlung ist? – Das ist nicht der Fall. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist auch nicht der Fall. Damit ist diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen worden. Ich rufe auf: 13 Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/5804 erstes Lesung Zur Einbringung des Gesetzentwurfs erteile ich für die Landesregierung Herrn Minister Laumann das Wort. – Bitte schön, Herr Minister. Karl-Josef Laumann*), Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem Mantelgesetz soll das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, das Hochschulgesetz sowie die Universitätsklinikum-Verordnung geändert und ein fehlerhafter Verweis im Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz korrigiert werden. Als Lehre aus der Pandemie sollen die Befugnisse des MAGS, die sich während der pandemischen Lage im Bereich des Infektionsschutzes aus dem bis Ende des Jahres 2022 befristeten Infektionsschutzgesetz und Befugnisgesetz ergeben, zukunftssicher gesetzlich geregelt werden. Landtag Im Krankenhausgestaltungsgesetz soll nach dem Vorbild des Infektions- und Befugnisgesetzes das für die Gesundheit zuständige Ministerium bei Ereignissen, die die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährden und infolge derer die gesundheitliche Versorgung in Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen ohne lenkende Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden kann, ermächtigt werden, Regelungen zur Steuerung der stationären Versorgung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen. Durch die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann die jeweilige Landesregierung künftig flexibel auf Regelungsnotwendigkeiten in Krisensituationen in Nordrhein-Westfalen reagieren, um die stationäre Versorgung sicherzustellen, wenn diese aufgrund von Überlastungen nicht mehr wie im Regelfall durch die Ausnahmeentscheidung der einzelnen Krankenhäuser gewährleistet werden kann. Es handelt sich um Regelungsbefugnisse für folgende Bereiche: die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung elektiver Eingriffe, strukturelle Vorgaben zur Organisation von medizinischen Behandlungen, die Aussetzung regionaler Planungskonzepte und die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren. Hiermit werden die bisher nur für den Fall einer epidemischen Lage geregelten Verordnungsbefugnisse auch auf andere Krisensituationen, die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährden, vorgesehen. Ebenso wie im Fall der pandemischen Lage wird die Verordnungsermächtigung mit einem Parlamentsvorbehalt versehen, sodass der Souverän bei der Feststellung der Verordnungsnotwendigkeit das letzte Wort hat. Mit der Regelung wird der Landesregierung eine grundsätzliche Handlungsfähigkeit im Fall von Krisenlagen eingeräumt, ohne jedoch die Möglichkeit zu haben, ohne den Souverän zu entscheiden. Zweitens. Durch die zweite Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes soll die flächendeckende Umsetzung des Krankenhausplans sichergestellt und vermieden werden, dass gleichzeitig Feststellungsbescheide nach neuem und altem Planrecht bestehen. Hierzu soll eingefügt werden, dass alle Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Bislang gilt dies ausschließlich für Rechtsbehelfe eines Dritten. Diese Änderung der Vorschrift ist notwendig, um eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans sicherzustellen. Hintergrund ist, dass zahlreiche regionale Planungskonzepte im Dissens vorgelegt worden sind. Ob dieser Dissens in den nun folgenden Verhandlungen mit den Krankenhäusern durch das Land überall behoben werden kann, bleibt abzuwarten. 20.09.2023 Es ist wahrscheinlich, dass nicht überall Konsens hergestellt werden kann und die Krankenhäuser, die mit der Zuteilung der Leistungsgruppen nicht einverstanden sind, klagen werden. Dies könnte die Umsetzung des Krankenhausplans auf Jahre verzögern. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kliniken wird gewahrt, da die Möglichkeit besteht, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Drittens. Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung geregelt werden, dass die Gemeinden nicht, wie sonst bei der Investitionsförderung üblich, mit 40 % an den ab dem Jahre 2023 für die Umsetzung des Krankenhausplans veranschlagten Haushaltsbeträgen beteiligt werden. Zu den Änderungen im Hochschulgesetz und der Universitätsklinikum-Verordnung: Die vorgesehene Änderung des Hochschulgesetzes und der Universitätsklinikum-Verordnung setzt die gemeinsame Ressortverantwortung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Bereich der Universitätskliniken um. Dies war in den Koalitionsverhandlungen und dem entsprechenden Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 11. Juli 2022 so vereinbart worden. Durch die Änderungen werden die Positionen und das Stimmrecht des MAGS in den Aufsichtsräten der Universitätskliniken denen des MKW angeglichen. Zudem wird ein fehlerhafter Verweis im Gesetz zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes bereinigt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
