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Herbert Reul

20.09.2023 Sitzungen 18/42

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Es geht Landtag um zwei schon ein paar Mal vorgetragene Änderungswünsche für die Verfassung. Da geht es darum, dass Urteile „im Namen des Deutschen Volkes“ gesprochen werden. Das weicht ab, wie richtig vorgetragen, von der bundesweit ansonsten verwendeten sogenannten Weimarer Formel. Dort heißt es „Im Namen des Volkes“. Die Mütter und Väter unserer Landesverfassung wollten mit dem Zusatz die Einheit der Rechtsprechung in der gesamten Bundesrepublik betonen. Nun wollen Sie dieses Wort „Deutschen“ streichen. Darüber kann man nachdenken. Aber akuter Änderungsbedarf, eine Notwendigkeit dafür gibt es überhaupt nicht. Denn das meist bundesgesetzlich geregelte Gerichtsverfahrensrecht sieht ohnehin die sogenannte „Weimarer Formel“ vor. Für die landesrechtlich geregelten Gerichtsverfahren ist eine Nichtbeachtung ohne Folgen. Das heißt auf gut Deutsch: Die hiervon betroffenen Urteile sind nicht anfechtbar oder unwirksam. Und bei der anderen Änderung, Streichung von Art. 78 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung, geht es um die Sperrklausel für Gemeinderäte, Kreistage und Bezirksvertretungen und die Verbandsversammlung des Regionalverbands. Da hat der Verfassungsgerichtshof – das wurde auch schon vorgetragen – 2017 die Sperrklausel nur in Teilen für verfassungswidrig erachtet, nämlich hinsichtlich Gemeinderäte und Kreistage. Insoweit ist der Landtag auch grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die Norm aufzuheben. Ich will aber daran erinnern, dass das Gericht die Sperrklausel für die Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen hat. Das heißt, der vorgeschlagene Gesetzentwurf, der eine vollständige Streichung der Sperrklausel vorsieht, geht da viel weiter oder zu weit. In diesem Fall würde eine Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes nur noch auf einfachgesetzlicher Grundlage beruhen. Das ist jedoch verfassungsrechtlich nach unserer Auffassung nicht ausreichend. Wenn man sich die Urteile anschaut, dann stellt man fest, dass es vielmehr der Verankerung der Sperrklausel auf Verfassungsebene bedarf. Das übersieht der Gesetzentwurf, der heute vorgelegt wird. Darüber hinaus sind Änderungen von Verfassungen keine Kleinigkeit. Das sollte man gut überlegen. Und wenn der Landtag darüber berät und nach einem erforderlich breiten Konsens sucht, dann sollte sich die Debatte, so finde ich, nicht in redaktionellen Änderungen erschöpfen. Da gibt es viel wichtigere Themen, über die man reden muss und sollte. Die sollten gut vorbereitet in die parlamentarischen Verfahren 20.09.2023 gebracht und unter Einbeziehung von Sachverständigen diskutiert werden. Da braucht es schon ein bisschen mehr. Den auf Formalitäten beschränkten Gesetzentwurf lehnen wir als Landesregierung ab, zumal sich daraus für die Praxis keinerlei Folgen ergäben. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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