Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlagen wir Ihnen die Änderung der Landesverfassung in zwei Punkten vor. Gemeinsam haben diese beiden Punkte, dass der Verfassungstext jeweils der Rechtswirklichkeit angepasst werden soll. Zum Ersten soll Art. 72 Abs. 1 dahin gehend geändert werden, dass die Gerichte nach der sogenannten Weimarer Formel „im Namen des Volkes“ urteilen, also ohne den Zusatz des „Deutschen“ Volkes. Wegen der vorgeschalteten bundesrechtlichen Vor-20.09.2023 schriften in den jeweiligen Prozessordnungen und den landesrechtlichen Verweisungen auf diese Vorschriften in aufgrund bundesrechtlicher Öffnungsklauseln originär landesrechtlichen Verfahren entspricht dies seit 2005 ohnehin ausnahmslos der Rechtspraxis. Auch der Verfassungsgerichtshof verfährt so. Zudem entspricht es der Verfassungslage aller anderen Bundesländer, soweit sie eine Urteilspräambel vorsehen. Neben dem Umstand, dass die in Art. 72 Abs. 1 verwendete Urteilsformel erstmalig von den Nationalsozialisten eingeführt wurde, spricht auch der bei der ursprünglichen Verfassungsgesetzgebung ausschlaggebende Gesichtspunkt eines Bekenntnisses zur Rechtseinheitlichkeit heute für die Verwendung der Weimarer Formel. Denn während im Nachkriegsdeutschland des Jahres 1950 aufgrund von Besatzungszeit und deutscher Teilung unterschiedliche Rechtsentwicklungen zu verzeichnen waren, ist mehr als 30 Jahre nach der Vollendung der deutschen Einheit nunmehr der Art. 72 Abs. 1 selbst ein bundesweit einmaliger Solitär und Anachronismus. Zum Zweiten gilt es, dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur kommunalen Sperrklausel vom 21. November 2017 Rechnung zu tragen. Da das Urteil, in dem der Verfassungsgerichtshof die Sperrklausel des Art. 78 Abs. 1 Satz 3, soweit sie für Gemeinderäte und Kreistage galt, für verfassungswidrig erachtet, in einem Organstreit ergangen ist, konnte der Verfassungsgerichtshof die Norm nicht für nichtig erklären. Die Sperrklausel ist demnach durch das Urteil nicht außer Kraft getreten. Vielmehr ist der Landtag zu einer Aufhebung der verfassungswidrigen Norm verpflichtet. Den dezenten Wink des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs in der Fußnote seines vor Kurzem erschienenen Fachaufsatzes sollte der Landtag fast sechs Jahre nach dem betreffenden Urteil zum Anlass nehmen, seiner Verpflichtung aus § 26 Verfassungsgerichtshofgesetz, den Verfassungstext anzupassen, nunmehr ohne weiteres Zögern nachzukommen. (Beifall von der FDP) Anders als bei der letzten Befassung des Landtags mit dem Art. 78 Abs. 1 Satz 3 im Dezember 2018 sind die Sperrklauseln für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen sowie zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, die der verfassungsgerichtlichen Prüfung standgehalten haben, zwischenzeitlich im Kommunalwahlgesetz einfachgesetzlich normiert. Somit kann diese wahlrechtliche Detailregelung auf Ebene des Verfassungsrechts entfallen. Mit Verfassungsänderungen sollte man behutsam umgehen. Andererseits bedarf es immer wieder Anpassungen der Verfassung, damit diese Schritt mit der Zeit hält. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt in Landtag diesem Sinne einen Beitrag zur Verfassungshygiene dar. Auf die weiteren Beratungen freue ich mich. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)
