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Dr. Benjamin Limbach

23.08.2023 Sitzungen 18/39

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf führt die Landesregierung notwendige Regelungen ein, die den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern auf Landesebene ergänzen. Das Landesgesetz knüpft an die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes an, das diesen Bereich weitgehend abschließend regelt und damit die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union umsetzt. Aufgrund der Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes konnten auf Bundesebene aber keine Vorgaben für die Einrichtung von internen Meldestellen bei Gemeinden und Gemeindeverbände getroffene werden, weil der Bund nicht befugt ist, Aufgaben unmittelbar an Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen. Das Bundesgesetz enthält daher eine eng begrenzte Öffnungsklausel zugunsten der Länder, an die dieses Gesetz anknüpft. Worum geht es in dem Gesetzgebungsvorhaben? Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber müssen Ansprechstellen haben, an die sie sich wenden können, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Nach der Richtlinie sind daher grundsätzlich alle Beschäftigungsgeber – auch öffentliche – verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich die bei ihnen beschäftigten hinweisgebenden Personen auf einfachem Weg wenden können, wenn sie Verstöße gegen die im Hinweisgeberschutzgesetz im Einzelnen aufgeführten Rechtsvorschriften melden. In Umsetzung des Bundesgesetzes und der EU-Richtlinie führt der Gesetzentwurf diese Verpflichtung auch für Gemeinden und Gemeindeverbände ein, macht zugleich aber von den dort möglichen Ausnahmen Gebrauch, um auf die Bedürfnisse kleinerer Gemeinden und Gemeindeverbände Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Gesetzentwurf zu sehen, der im Kern die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen für Hinweisge-23.08.2023 berinnen und Hinweisgeber verpflichtet. Von der Pflicht erfasst werden neben den Städten, Gemeinden und Landkreisen auch der Regionalverband Ruhr und die kommunalen Zweckverbände sowie alle sonstigen Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen. Die durch den vorliegenden Gesetzentwurf verpflichteten internen Meldestellen der kommunalen Beschäftigungsgeber sollen die gleichen Pflichten haben wie diejenigen Meldestellen der durch Bundesrecht verpflichteten Beschäftigungsgeber. Um diesen Gleichlauf zu erreichen, verweist der Gesetzentwurf für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes. Für kleinere Gemeinden ist eine angemessene und ressourcenschonende Umsetzung der Verpflichtungen aus der Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union sicherzustellen. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten werden im Gesetzentwurf daher – unter Nutzung der insoweit vorgesehenen Ausnahmeregelungen der Richtlinie – von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen. Ergänzend soll ferner eine Erleichterung dadurch erzielt werden, dass interne Meldestellen auch im kommunalen Bereich gemeinsam oder durch gemeinsame Behördendienste betrieben werden können. Der Gesetzentwurf beinhaltet außerdem eine Änderung des Landesbeamtengesetzes. Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen sollen bei Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht – wie üblich – verpflichtet sein, sich zunächst an ihre Dienstvorgesetzten zu wenden. Dementsprechend befreit der Gesetzentwurf sie von der Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges. Da das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes im Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist, bedarf es nun auch auf Landesebene einer zeitnahen Umsetzung. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf.

Protokoll ↗