Herbert Reul
Die Geobasisdaten der amtlichen Vermessungsverwaltung dienen bekanntlich als Raumbezug für viele Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht, Wissenschaft und sind auch für die Bürgerinnen und Bürger unverzichtbar. Wir alle kennen zum Beispiel die Liegenschaftskataster. Diese Daten gewährleisten in öffentlichen Registern eine rechtssichere Dokumentation des Eigentums an Grund und Boden. Sie müssen folglich auch rechtssicher erhoben werden, bevor sie anschließend in öffentlichen Registern bereitgestellt werden können. In NRW führen derzeit ca. 340 öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (kurz ÖbVI genannt) 80 bis 90% aller dazu erforderlichen hoheitlichen Vermessungen durch. Zudem werden die Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit weiteren hoheitlichen Aufgaben wie die Erstellung von amtlichen Lageplänen usw. betraut. Vermessungstechnik und Fachrecht sind bei allen hoheitlichen Aufgaben miteinander zu verknüpfen. Qualifizierung und Engagement ermöglichen diese breite Aufgabenwahrnehmung. Der Fachkräftemangel ist aber auch hier ein akutes Problem sowohl für die Geschäftsstellen der Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure als auch für den Beruf selbst. Ein Drittel aller Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in NRW sind älter als 65 Jahre, das Durchschnittsalter liegt bei 59 Jahren. Das heißt: Viele geben derzeit ihre Öffentliche Bestellung aus Altersgründen auf. Es entscheiden sich aber zu wenig Junge für den Beruf, das Problem kennen wir aus vielen Branchen. In den letzten 10 Jahren hat sich die Anzahl der Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in NRW daher von 451 auf mittlerweile unter 340 reduziert. Wir werden den Fachkräftemangel nicht durch ein Gesetz beseitigen können. Wir können aber, neben Nachwuchsförderung und Aufgabenoptimierung, die Rahmenbedingungen flexibler und attraktiver gestalten. Dabei müssen die Anforderungen an die fachlichen Qualifizierungen erhalten bleiben, um auch die Akzeptanz der Beleihung von Privatpersonen mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben nicht zu gefährden. Nordrhein-Westfalen braucht diese qualifizierte Berufsgruppe. 23.08.2023 Daher werden durch dieses Änderungsgesetz insbesondere die Voraussetzungen zur Verbesserung und Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten geschaffen. Damit sollen Einsätze flexibler und Synergieeffekte genutzt werden. Auch Verfahren werden verschlankt, zum Beispiel durch Abschaffung der formellen Erteilung von Vermessungsgenehmigungen. Konsequenterweise wurden die nachgeordneten Vorschriften bereits für diese Ziele vorbereitet. Wir müssen die Entwicklungen natürlich auch weiterhin beobachten, um neue Anforderungen und Lösungen zeitnah und damit wirksam zu berücksichtigen. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde im Übrigen unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Berufsverbände, der Ingenieurkammer Bau, der Kommunalen Spitzenverbände und der betroffenen Landesbehörden vorbereitet. Diese Zusammenarbeit wird auch für zukünftige Anforderungen und Entwicklungen unverzichtbar sein. Die Nutzung dieser novellierten Vorschriften obliegt aber letztlich den unternehmerischen Entscheidungen jeder Einzelnen und jedes Einzelnen. Landtag Anlage 2 Zu TOP 16 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (LKRG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Ich freue mich sehr, dem Landtag heute den Entwurf des Zweiten Änderungsgesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen vorlegen zu können. Ein Änderungsgesetz ist notwendig geworden, weil sich die Krebsregistrierung auf Bundeswie auf Landesebene weiterentwickelt hat. Und das ist gut so. Nordrhein-Westfalen betreibt seit 2005 flächendeckend ein Epidemiologisches Krebsregister und seit 2016 ein Klinisches Krebsregister. Das Landeskrebsregister NRW ist eines der größten Krebsregister in Europa mit aktuell mehr als 10 Millionen Datensätzen. Es werden systematisch alle Diagnose-, Verlaufs-, Therapie-, Pathologieund Sterbefallmeldungen zu den in Nordrhein-Westfalen an Krebs erkrankten Patientinnen und Patientinnen sowie den in Nordrhein-Westfalen behandelten Patientinnen und Patienten erhoben. Leider ist Krebs aber immer noch eine der größten medizinischen Herausforderungen. Jährlich erkranken in Nordrhein-Westfalen rund 117.000 Menschen neu an Krebs und Krebs bleibt die zweithäufigste Todesursache. Das ist mit viel Leid für die Betroffenen und ihre Familien verbunden. Das Krebsregister liefert uns verlässliche Daten über das Auftreten der Erkrankung in der Bevölkerung, Behandlungsverläufe und die Wirksamkeit der Therapien. Auf dieser Grundlage können Therapien weiterentwickelt, die Qualität einzelner Kliniken und Einrichtungen abgebildet und den Patientinnen und Patienten Informationen zu Behandlungsfällen zur Verfügung gestellt werden. Das Landeskrebsregister NRW nimmt hier eine bundesweite Vorreiterrolle ein. Ein Geburtsfehler der Krebsregistrierung lag auf Bundesebene darin, dass die Krebsregisterdaten der Länder bislang nicht ohne weiteres auf Bundesebene zusammengeführt werden konnten. Mit dem Bundesgesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 21. August 2021 sind die Voraussetzungen nunmehr geschaffen worden. Die Landeskrebsregister sind seit Anfang des Jahres verpflichtet, einmal im Jahr einen Datensatz an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut in Berlin zu übermitteln. 23.08.2023 Gleichzeitig wurden auf Bundesebene die Dokumentationsstandards aktualisiert und der onkologische Basisdatensatz Version 3.0 zur gesetzlichen Grundlage der Datenlieferung gemacht. Der aktualisierte Datensatz berücksichtigt in besonderer Weise die Informationsbedarfe der onkologischen Forschung und ist für alle Länder verbindlich. Des Weiteren wurde seitens des Bundesgesetzgebers im Rahmen einer Änderung des § 25a SGB V das Verfahren zum Abgleich der Daten der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den Daten der Landeskrebsregister neu geregelt, um diese Programme besser auswerten zu können. Und der Bundesgesetzgeber hat richtigerweise entschieden, dass auch Hauttumore, die sich häufig prognostisch ungünstig entwickeln, künftig an die Krebsregister zu melden sind und von Bundesseite vergütet werden. Diese und weitere Änderungen müssen in den Landesgesetzen zur Krebsregistrierung umgesetzt werden. Dies ist mit dem vorliegenden Zweiten Änderungsgesetz für Nordrhein-Westfalen geschehen. Zugleich wurde das Änderungsgesetz zum Anlass genommen, um Regelungstatbestände anzupassen, die sich im Rahmen der praktischen Arbeit des Landeskrebsregisters aus unterschiedlichen Gründen als änderungs- und klarstellungsbedürftig erwiesen haben. Insbesondere habe ich entschieden, bei der Landeskrebsregister gGmbH, die im Rahmen einer Beleihung die Aufgaben der Krebsregistrierung für das Land wahrnimmt, einen Aufsichtsrat zu etablieren. Dies ist grundsätzlich für landeseigene Gesellschaften vorgesehen, soll aber auch das Landeskrebsregister und seine Rolle im Gesundheitswesen stärken. Das Änderungsgesetz sieht daher die Möglichkeit vor, einen Aufsichtsrat zu bilden und konkretisiert die Aufgaben im Sinne einer strategischen Weiterentwicklung der Krebsregistrierung unter Beteiligung aller Interessensgruppierungen. Damit einhergehend werden sich auch die Aufgaben des Beirats des Landeskrebsregisters verändern. Die geplanten Änderungen sind mit den Betroffenen abgestimmt worden und werden von diesen begrüßt. Das Krebsregister bleibt ein Flaggschiff in Nordrhein-Westfalen. Die Krebsregistrierung ist aber kein Selbstläufer und sie muss kontinuierlich weiterentwickelt werden. Insbesondere werden wir uns darum kümmern müssen, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden, um bundesweit automatisierte Schnittstellen zwischen Landtag den Landeskrebsregistern und den Praxisverwaltungssystemen bzw. den Krankenhausinformationssystemen zu etablieren. Nur so können wir den Aufwand der Datenübermittlung für die meldepflichtigen Einrichtungen und Ärzte klein und die Datenqualität hochhalten. Auch die Verknüpfung der Krebsregisterdaten mit anderen Gesundheitsdaten, zum Beispiel zur Abbildung von gleichzeitig zwei oder mehr Erkrankungen (Komorbiditäten), bleibt eine wichtige Herausforderung. Ich als Gesundheitsminister bin aber sehr froh, dass wir eine so gut funktionierende Krebsregistrierung in Nordrhein-Westfalen haben, die sich den Herausforderungen stellt. 23.08.2023 Landtag Anlage 3 Zu TOP 17 – Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes – zu Protokoll gegebene Rede
