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Berivan Aymaz

23.08.2023 Sitzungen 18/39

Für die Landesregierung spricht Minister Dr. Optendrenk. Landtag Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst möchte ich Ihnen die Grundsituation des Landes Nordrhein-Westfalen im Verhältnis zu allen anderen Bundesländern insoweit ein wenig darstellen, als überall da, wo wir das Thema Grundsteuer jetzt beraten, die politischen Debatten die gleichen sind. Überall da – egal ob das Bundesmodell zur Anwendung kommt, ob ein eigenes Maßstabsmodell von Bayern, Hessen oder wem auch immer zur Anwendung kommt – gibt es natürlich wie immer, wenn es etwas Neues gibt, was aufgrund einer Rechtsprechung eingeführt wird und was alle betrifft, viel Verunsicherung, viele Fragen und natürlich die schon mehrfach diskutierte Frage: Hätte das alles sein müssen? – Ja, es muss sein, weil ein Gericht festgestellt hat: Wir brauchen eine neue Rechtsgrundlage. Wir waren uns hier im Haus darüber einig, dass die Kommunen zum 01.01.2025 in der Lage sein sollen, ihre Grundsteuerdaten zu haben und weiterhin eine Grundsteuer zu erheben. Wenn das der Fall ist, dann müssen wir Klarheit darüber schaffen, auf welcher Basis das passiert. Wir haben jetzt eine Vielzahl von Debatten dazu geführt. Ich habe heute kein neues Argument gehört. Zwischenzeitlich gibt es zu mehr als 80 % aller Grundstücke Bescheide, die allermeisten rechtskräftig. Jetzt alle diese Rechtsgrundlagen wieder anzusprechen, die der Kollege Witzel gerade angesprochen hat, führt einfach zu nichts. Das führt deshalb zu nichts, weil sie die Frage der Gerechtigkeit zwischen denen, die jetzt alle schon rechtskräftige Bescheide haben, und denen, die diese nicht haben, die im Zweifel einfach weit verspätet abgegeben haben und Bescheide jetzt erst bekommen, genau falsch herum beantworten würden. Der Verwaltung steht es nicht zu, an der Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln, indem sie etwa Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einfach so erlässt. Solch eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit steht nur dem Bundesverfassungsgericht selbst zu. Das ist die Rechtslage, und das ist auch das, was wir einhalten. Es gibt bisher kein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht. Es ist nicht einmal ein geeignetes Musterverfahren vor einem Finanzgericht anhängig. Eben ist schon darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsweg nur beschritten werden kann, wenn es entsprechende Bescheide gibt und nicht Ruhendstellungen. Ein solches Verfahren, das in Nordrhein-Westfalen eine Möglichkeit gäbe – wenn es das denn gibt –, wird sicherlich auf der Basis des Bundesmodells auch dazu führen, dass wir Vorläufigkeitsfestsetzungen vornehmen. Die Allgemeinverfügung, die die FDP-Fraktion vorschlägt – aus § 363 Absatz 2 Satz 3 AO –, ist 23.08.2023 ungeeignet, die angestrebte Rechtssicherheit für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu bewirken. Nach Erlass der Allgemeinverfügung müssten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer weiterhin gegen ihre Bescheide Einspruch einlegen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Wären sämtliche Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung zum Ruhen gebracht, hätte das den Effekt, dass es eben gerade nicht zur Anrufung der Gerichte kommen kann und es dann auch keine höchstrichterliche Klärung über die aus Ihrer Sicht offenen Rechtsfragen geben kann. Deshalb sind die Maßnahmen nicht zielführend. Wir als Landesregierung empfehlen daher, diesen Antrag abzulehnen. Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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