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Herbert Reul

23.08.2023 Sitzungen 18/39

Herr Präsident! Herr Abgeordneter Witzel! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich bin kein Jurist, deswegen eine etwas vorsichtige Formulierung. Ich habe auch gelernt: Auf See und vor Gericht weißt du nie genau, wie es ausgeht. Aber die Gebühren werden in Nordrhein-Westfalen – und das ist das, was mich sicher macht – schon seit Jahrzehnten und in allen Bereichen über diese Gebührenordnung erhoben. Also, das ist gar nichts Neues. Diese Verordnung habe ich also nicht erfunden, die gab es schon. Speziell im Bereich der Polizeigebühren übrigens hat das Oberverwaltungsgericht – das ist ja nicht das kleinste Gericht – in Münster diese Form der Gebührenerhebung bereits vor einigen Jahren bestätigt. Insofern sagen mir meine Gebührenrechtsexperten, dass dieser Weg auch für neu hinzukommende Gebührentatbestände greift. Es gibt also eine klare Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die sagt: Das ist zulässig. Im Übrigen – ich will nur Ihre Aufmerksamkeit oder Neugierde darauf lenken –: Wenn das nicht der Fall wäre und man für Gebühren dieser Art ein Spezialgesetz machen müsste, dann müsste man – ich wiederhole mich – für 2.500 Gebührentatbestände jeweils einzelne Gesetze machen. Also, das ist nicht aus Versehen so gemacht worden. Andere Bundesländer machen es so, der Bund macht es so. Sie bündeln es in einer parlamentarischen Ermächtigungsgrundlage. Es ist richtig, da haben die Experten in der Anhörung ja auch recht: Es braucht eine gesetzliche Grundlage. Aber diese gesetzliche Grundlage muss nicht das Polizeigesetz sein, sie kann da sein, aber sie muss da nicht sein. Und wir haben sie in dem Gebührengesetz geregelt, und das hat vom OVG schon den höchsten Segen bekommen.

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