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Dr. Julia Höller

GRÜNE 14.06.2023 Sitzungen 18/36

Beim Siebten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes NRW geht es um die Anpassung in §20c Abs. 10 zur Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation sowie um die Verlängerung von Berichtspflichten in §34c Abs. 10 der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Daneben werden einige formale Änderungen zur Vereinheitlichung der Regelungen von Kosten und Gebühren vorgenommen. Die Anpassung in §20c Abs.10 zur Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation führen dazu, dass die Befristung um weitere fünf Jahre verlängert werden. Auch die Evaluations- und Berichtspflicht zu dieser Maßnahme werden um fünf Jahren verlängert. Bei diesen eingriffsintensiven Maßnahmen ist das sinnvoll. Die Evaluations- und Berichtspflicht ist nicht nur für die Rechte des Parlaments relevant, auch die Polizei kann so die Wirksamkeit der Maßnahmen besser überprüfen. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, durch die Anpassung in §34c Abs.10 die Befristung auch für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung um fünf Jahre zu verlängern. Da es sich hier ebenfalls um eine eingriffsintensive Maßnahme handelt, ist eine solche Verlängerung der Befristung angemessen und zu begrüßen. Dies gilt ebenso für die Beibehaltung der Evaluations- und Unterrichtungspflicht an den Landtag. Einige weiter Anpassungen im Bereich der Berichtspflichten werden in §68 mit einer Vereinheitlichung der Berichtspflichten bei verdeckten Maßnahmen vorgenommen. Wichtig für uns als Grünenfraktion ist die Ausnahme bei besonderes eingriffsintensiven Maßnahmen der Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation nach §20c. Landtag Hier ist richtigerweise eine kürzere Berichtspflicht vorgesehen. In §46 Abs.3, in §52 Abs.1 werden die Verweise auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gestrichen. Hierbei handelt es sich um eine technische Änderung, die für die Vereinheitlichung der Regelungen zu Kosten und Gebühren und damit für die Rechtsklarheit sinnvoll ist. Als Grünenfraktion halten wir die mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen einhergehenden Änderungen für notwendig und angemessen. Mit den technischen Änderungen werden Transparenz durch Berichtspflichten besonders eingriffsintensiver Maßnahmen weiterhin hergestellt und durch Befristungen gibt sich der Gesetzgeber die Möglichkeit, diese besonderen Maßnahmen wiederholt auf ihr Wirksamkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Diese Änderungen unterstützen wir, dem Siebten Änderungsgesetz stimmen wir deshalb zu.

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