Dr. Volkhard Wille
Die sogenannte PRF-Richtlinie, die EU-Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, betrifft Nordrhein-Westfalen zwar eher am Rande, muss aber durch Änderungen im bereits geltenden Landesschiffsabfallgesetz landesrechtlich umgesetzt werden. Das geschieht nun durch das vorliegende Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften. Mit diesem wird im gleichen Zuge das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz rein redaktionell angepasst. Die PRF-Richtlinie hat zum Ziel, die Verschmutzung der Meere durch das Einbringen von Schiffsabfällen zu reduzieren. Dafür ist es notwendig, dass in den Häfen geeignete Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle, aber auch Ladungsrückstände bereitgestellt werden. Das betrifft alle Häfen, die von Schiffen angelaufen werden, die auf der Hochsee eingesetzt werden können. Auch nordrhein-westfälische Binnenhäfen werden von hochseetauglichen Schiffen gelegentlich angelaufen, weswegen die PRF-Richtlinie in unserem Bundesland ebenfalls Anwendung findet, wenn auch nur in einem geringen Umfang. Die Änderungen sind Eins-zu-eins-Umsetzungen der neuen Regelungen, welche die PRF-Richtlinie gegenüber ihrer Vorgängerrichtlinie getroffen hat. Die Mitgliedstaaten müssen nun dafür sorgen, dass die Kostendeckungssysteme der Hafenauffangeinrichtungen keinen Anreiz dafür bieten, dass Abfälle illegal entsorgt werden, um dadurch Kosten zu vermeiden. Unabhängig von der Entladung von Abfällen, sollen Schiffe in einer Hafenauffangeinrichtung nun Gebühren zahlen. Der Umsetzungstermin für die PRF-Richtlinie ist bereits abgelaufen, sodass vor dem Hintergrund eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland diese Änderung des Landesschiffsabfallgesetzes dringend ist und von uns unterstützt wird. Landtag
