Herbert Reul
Die Covid-19-Pandemie hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt. Auch die Personalvertretungen des Landes bilden hierbei keine Ausnahme. Um einen geregelten Sitzungsbetrieb zu gewährleisten, haben wir das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – das LPVG – während der Pandemie kurzfristig angepasst und die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren oder elektronische Abstimmung ermöglicht. Die Regelungen waren allerdings nur befristet. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Möglichkeit, Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, ein hilfreiches Instrument für die Geschäftsführung der Personalräte ist und die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen stärkt. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung wächst zudem der Anteil der Beschäftigten, die ortsungebunden oder in flexiblen Arbeitszeitmodellen arbeiten. Die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen ist daher folgerichtig und notwendig. Der vorgelegte und im Unterausschuss Personal, im Haupt- und Finanzenausschuss sowie im Rechtsausschuss behandelte Gesetzentwurf, der die Möglichkeit eröffnet, Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, lässt die Belange aller Beteiligten einfließen und stärkt die Arbeit der Personalvertretung. Zur abschließenden Beratung und Abstimmung im Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses und im Haushalts- und Finanzausschuss lag ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor. Mit dem Änderungsantrag wird eine rechtssichere Möglichkeit geschaffen, Personalversammlungen vollständig oder teilweise digital durchzuführen. Darüber hinaus wird die Übertragung der Personalversammlung in Nebenstellen und Teile der Dienststelle ermöglicht. Die Folgen und Rahmenbedingungen der Pandemie der vergangenen Jahre haben einen entsprechenden Bedarf gezeigt. 24.05.2023 Die Regelung ist angemessen und fortschrittlich zugleich. Sie trägt der veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung. Die Verantwortung zur Durchführung der Personalversammlung liegt weiterhin beim Personalrat. Natürlich muss gewährleistet werden, dass alle zugeschalteten Beschäftigten die Möglichkeit haben, Fragen und Anträge zu stellen. Das ist doch klar! Selbstverständlich sind auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit sowie die allgemeinen Sicherheitsund Datenschutzgrundsätze zu beachten. Eine Aufzeichnung der Personalversammlung ist unzulässig. Auch das Richter- und Staatsanwältegesetz wurde bereits während der Pandemie im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beschlussfassung in den Gremien angepasst. Um einen möglichen Gleichlauf für die Durchführung von Sitzungen der Richter- und Staatsanwaltsräte sowie der Präsidialräte zu gewährleisten, werden nun zugleich die entsprechenden Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes angepasst.
