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Herbert Reul

24.05.2023 Sitzungen 18/33

Das Spielbankgesetz NRW stammt aus dem Jahr 2020 und hat sich im Wesentlichen bewährt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung beschränkt sich daher auf einige wenige Punkte. Es handelt sich im Wesentlichen um Ergänzungen und Klarstellungen, die von der Praxis an die Landesregierung herangetragen wurden. Zunächst wird klargestellt, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff „Klassisches Spiel“ die Glücksspiele Roulette, Black Jack, Trente et quarante und Poker zu verstehen sind. Des Weiteren soll die Bestimmung über die Öffnungszeiten am 24. Dezember an die alte Regelung in der mittlerweile aufgehobenen Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen angepasst werden. Die neue Regelung hat sich aus Sicht der Spielbanken nicht bewährt. Durch die Änderung wird bewirkt, dass am 23. Dezember bis zum nächsten Morgen um 4 Uhr geöffnet werden kann; danach ist am 24. Dezember – Heiligabend – den ganzen Tag geschlossen. Eine wichtige Änderung betrifft die Regelung über die Konzessionsinhaber. Das Spielbankgesetz NRW stellt an die Konzessionsinhaber aus guten Gründen hohe Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Bonität. Wenn Spielbanken von juristischen Personen betrieben werden, wie es in Nordrhein-Westfalen der Fall ist, müssen diese hohen Anforderungen auch von den Gesellschaftern und den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans sowie deren Angehörigen erfüllt werden. Dadurch wird verhindert, dass Strohleute aus dem näheren Verwandtenkreis vorgeschickt werden können. Darüber hinaus galt bisher, dass Änderungen der Zuverlässigkeit und Bonität während der Konzessionslaufzeit bei den Gesellschaftern und Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans gemeldet werden mussten. Diese Regelung soll künftig auch auf die nahen Angehörigen erstreckt werden. Die Neuregelung sieht also vor, dass Änderungen der Zuverlässigkeit und Bonität, die während der Konzessionslaufzeit eintreten, bei den nahen Angehörigen genauso behandelt werden wie bei den 24.05.2023 Gesellschaftern und Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans und gemeldet werden. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – „Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze“ – zu Protokoll gegebene Reden

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