Herbert Reul
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Geschichte hinter diesem Gesetzesentwurf ist schnell erzählt: Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Juli 2023 das sogenannte „Stiftungszivilrecht“ umfassend im BGB geregelt. Dieses Bundesrecht bindet die Länder. Dem Landesgesetzgeber bleibt nur noch die Befugnis, stiftungsbehördliche Zuständigkeiten sowie das Aufsichtsinstrumentarium zu regeln. Nicht mehr und auch nicht weniger hat die Landesregierung mit ihrem Entwurf getan. Auf gut Deutsch: Wir haben das Landesstiftungsgesetz an das geänderte Bundesrecht angepasst. Das ist juristisches Handwerk, und es muss funktionieren – schlicht und einfach. Deshalb ist es auch ein relativ schlichter Entwurf geworden. Alle Vorschriften, die Regelungsgegenstände des BGB betreffen, sind gestrichen worden. Es bleiben vorerst 14 Paragrafen. Ende des Jahres 2026 wird weiter abgespeckt. Dann entfallen auch noch die Regelungen zum Stiftungsverzeichnis, da dann ein bundesweites Stiftungsregister kommen soll. Es bleiben die Zuständigkeitsregelungen: Hier wird die bisherige Arbeitsteilung zwischen den Aufsichtsbehörden bei 24.05.2023 den Bezirksregierungen und beim Ministerium des Innern als oberste Stiftungsaufsicht beibehalten. Und es bleiben Regelungen zu den Aufsichtsinstrumenten: Hier behält der Gesetzentwurf die in der bisherigen Praxis bewährten Instrumente bei. Der Fastenkur zum Opfer gefallen sind Anzeigepflichten, zum Beispiel bei Grundstücksübertragungen; denn die verursachen viel Aufwand bei Stiftungen und bei Behörden und haben in der Praxis wenig Nutzen. Sonstige Regelungen enthält der Entwurf nicht. Insofern ist der in der Sachverständigenanhörung erhobene Vorwurf der Kompetenzüberschreitung auch ein wenig unverständlich. Die Kritiker des Gesetzentwurfes halten unsere bisherige und auch künftige Regelung zur regelmäßigen Vorlage von Jahresabrechnungen für verfassungswidrig und wünschen sich diese Pflicht auch für die privatnützigen Stiftungen. Es befremdet schon ein wenig, dass für die privatnützigen Stiftungen – also die Familien- und Unternehmensstiftungen – mehr Aufwand und mehr Aufsicht gefordert wird. Ein überzeugendes Argument, warum das erforderlich und vor allen Dingen auch verhältnismäßig sein soll, wird aber nicht vorgetragen. Die von der Landesregierung beabsichtigte Differenzierung in der Kontrolldichte, die es übrigens aktuell auch so gibt, hat einen sachlichen Grund: Anders als bei privatnützigen Stiftungen geht es bei den gemeinnützigen nicht nur um den Schutz des Stifterwillens, sondern auch um Steuerermäßigungen zur Erfüllung des gemeinnützigen Interesses. Darauf ist eben schon einmal hingewiesen worden. Die Stiftungsbehörden können in der Jahresabrechnung erste Signale dafür erkennen, dass etwas schiefläuft, und korrigierend Einfluss nehmen. Damit kann verhindert werden, dass es zu Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall dem Ende der Stiftung kommen muss. Dieser Rechtfertigungsgrund für eine regelmäßige, also proaktive Vorlagepflicht der Jahresabrechnungen fehlt bei privatnützigen Stiftungen. Es gibt auch kein Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich der Aufsichtsinstrumente für gemein- und privatnützige Stiftungen. Es ist aber nicht so, dass wir uns jeder Kritik am Entwurf verschließen. Im Gegenteil: Den Änderungsantrag, der jetzt von Bündnis 90/Die Grünen und der CDU vorgelegt wird, halte ich für vernünftig. Damit soll die Verpflichtung gestrichen werden, in der Jahresabrechnung die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ anzuwenden. Diese Formulierung war als Klarstellung gedacht. Wir sind mit dieser Änderung einverstanden. Die Sachverständigenanhörung hat gezeigt, dass sie zu Missverständnissen führen könnte. Hier hilft die schlichte Streichung im Entwurf. Bei Vorlage einer unbrauchbaren Jahresrechnung Landtag können die Stiftungsbehörden weiterhin Nachbesserungen verlangen. Das Fazit: Der Gesetzentwurf unterstützt die Stiftungsbehörden, indem er sie von unnötigen Vorgängen entlastet und damit mehr Raum für Aufsichtsund Beratertätigkeiten lässt. Deswegen bitte ich um Zustimmung zu diesem jetzt geänderten Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Den gestern eingereichten Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und FDP empfehle ich abzulehnen. – Danke sehr.
