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Dirk Wedel

FDP 24.05.2023 Sitzungen 18/33

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem heute zur Beschlussfassung vorliegenden Gesetzentwurf soll das Stiftungsgesetz des Landes der am 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Neuregelung des Stiftungszivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst werden. 24.05.2023 Seit dem Inkrafttreten des BGB war das Stiftungszivilrecht durch ein Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht geprägt. In den §§ 80 ff. BGB waren nur wenige grundlegende stiftungsrechtliche Vorschriften enthalten, die zudem wegen zahlreicher Verweisungen ins Vereinsrecht wenig übersichtlich waren. Diese bundesrechtlichen Vorschriften wurden ergänzt durch die Stiftungsgesetze der Länder, die nicht nur die Stiftungsaufsicht regelten, sondern auch zahlreiche ergänzende zivilrechtliche Vorschriften für Stiftungen enthielten. Künftig wird das gesamte Stiftungszivilrecht einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Landesstiftungsgesetze müssen daher an diese neue Rechtslage angepasst werden. Sie werden zu reinen Zuständigkeits- und Aufsichtsgesetzen. Der Stiftungsaufsicht kommt allerdings eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Kernpunkt der Aufsicht ist es nach § 83 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass die Stiftungsorgane entsprechend dem Stifterwillen handeln, wie er in dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommt, und dies gegebenenfalls auch gegenüber den Stiftungsorganen oder dem Stifter selbst durchzusetzen. Die Stiftungsaufsicht ist aber eine reine Rechtsaufsicht, während Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte von den Stiftungsorganen selbst abzuwägen sind. Zudem soll mit dem Gesetzentwurf die Gelegenheit zur Vereinfachung und Entbürokratisierung genutzt werden. Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf wird diesen Ansprüchen allerdings nur teilweise gerecht. Der Wegfall von Anzeigepflichten ist als Beitrag zur Entbürokratisierung zu begrüßen. Im Übrigen orientiert sich der Entwurf allerdings zu stark am Status quo und daran, was sich nach Ansicht der Stiftungsaufsicht bewährt hat. Das fängt bei der Sonderzuständigkeit des Ministeriums für sogenannte Landesstiftungen an und setzt sich mit dem Festhalten an einem überflüssigen Statusklärungsverfahren fort. Auch der neuralgische Punkt des Gesetzentwurfs, die unterschiedliche aufsichtsrechtliche Behandlung von gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen, ist lediglich aus der Perspektive der Stiftungsaufsicht gedacht. Neuerungen erschöpfen sich in der Entlastung der Stiftungsaufsicht, wie beispielsweise durch die viel zu weitreichende Befugnis, die Jahresrechnungsprüfung auf Kosten der jeweiligen Stiftung durch Externe durchführen zu lassen. Damit soll sich wohl die in der Anhörung geforderte personelle Verstärkung der Stiftungsaufsicht erübrigen. Statt Verfahren zu beschleunigen soll den Stiftungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, eine ohnehin individuell einmalig verlängerbare gesetzliche Landtag Entscheidungsfrist durch eigene Fristenregelungen zu ersetzen und damit weiter zu verlängern. Minister Reul hat diese Philosophie in seiner Einbringungsrede als das Anknüpfen an Zielsetzungen und Traditionen im Stiftungswesen unseres Landes bezeichnet. Dies führt auch dazu, dass, um lieb gewonnene Verwaltungspraxis fortführen zu können, Regelungen aufrechterhalten werden sollen, für die die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht oder jedenfalls nicht mehr gegeben ist. In selten so zu verzeichnender Einmütigkeit haben in der Anhörung alle Sachverständigen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen mehrere Vorschriften geltend gemacht, insbesondere gegen die unterschiedliche aufsichtsrechtliche Behandlung von gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen. Spätestens nach der Neuregelung des Stiftungszivilrechts besteht dafür kein Raum mehr. Zudem ist die Regelung auch handwerklich defizitär, da Diskrepanzen zwischen Gesetzeswortlaut und -begründung für Rechtsunsicherheit sorgen. Meine Damen und Herren von CDU und Grünen, Ihre Haltung zu diesem Gesetzentwurf lässt sich bestenfalls als phlegmatisch bezeichnen. (Beifall von der FDP, Sven Wolf [SPD] und Eli- sabeth Müller-Witt [SPD]) Die Nonchalance mit der Sie dezidierte verfassungsrechtliche Bedenken aller an der Anhörung beteiligten Stiftungsrechtsexperten übergehen, ist geradezu befremdlich. Mit Ihrem im Hauptausschuss beschlossenen Änderungsantrag haben Sie lediglich einen Kritikpunkt aus der Anhörung aufgegriffen und das auch noch auf eine rechtsdogmatisch fragwürdige Art und Weise. Sie haben doch gute Juristinnen und Juristen in den Reihen der CDU-Fraktion! Aber anstatt mit den Stellungnahmen der Sachverständigen zu arbeiten, zeigen Sie das Selbstverständnis eines Abnickvereins und werden Ihrer Verantwortung nicht gerecht. (Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der SPD – Heiterkeit von Sven Wolf [SPD]) Sie winken Regelungen durch, gegen die von allen Rechtsexperten verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden sind. Meine Damen und Herren, wir kritisieren nicht nur, sondern haben Ihnen unsere Änderungsvorschläge mundgerecht serviert. (Heiterkeit von Sven Wolf [SPD] und Elisabeth Müller-Witt [SPD]) Springen Sie über Ihren Schatten und stimmen Sie unserem Änderungsantrag zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der SPD) 24.05.2023

Protokoll ↗