landtag.nrw.de ↗

Sven Wolf

SPD 24.05.2023 Sitzungen 18/33

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Hagemeier, Sie haben gerade betont, der Bund habe einheitliche Regelungen für die Stiftungen geschaffen und viele Rechtsfragen geklärt. Da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Ich frage mich nur: Warum haben Sie das im Land nicht einfach übernommen, sondern hier neue Rechtsfragen aufgeworfen? (Beifall von der SPD und der FDP) Wir haben im Hauptausschuss eine Anhörung durchgeführt. Das Fazit der Sachverständigen war einheitlich und sehr deutlich: Ihr Gesetz leidet an sachlich bedenklichen, überflüssigen und konzeptionell fragwürdigen Regelungen. Alle Sachverständigen haben verschiedene Punkte aufgegriffen. Im Einzelnen: Man könnte § 2 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungsgesetzes, also die Verschiebung der Zuständigkeit ins Ministerium, streichen. Die Sachverständigen empfehlen uns auch dringlich, in § 4 des Stiftungsgesetzes die Frist auf drei Monate zu verkürzen. Auch die Abkehr von einer Rechtsaufsicht in § 5 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes könnte man weglassen. Außerdem schlagen die Sachverständigen eine Streichung in § 5 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes vor. Das rief sogar verfassungsrechtliche Bedenken hervor. Nach diesen Vorschriften werden Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, künftig von der Aufsicht weitgehend freigestellt. Das verursacht tatsächlich ein Kontrolldefizit. Wir sollten – das war die Anregung – die Regelungen des § 6 Abs. 2, also das Absehen von eigenen Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Stiftungsbehörde, und auch die Berücksichtigung der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes in § 9 des Reformgesetzes noch einmal überdenken. Landtag Außerdem sollten wir eine Freizeichnung der Anzeigepflicht von Stiftungen überdenken, um es praktischer zu machen. Alle diese Hinweise ignorieren Sie. Allein die Streichung der ordnungsgemäßen Buchführung in § 6 Abs. 1 genügt nicht. Ihr Gesetz produziert eine Reihe rechtlicher und auch praktischer Fragen. Sie haben es gerade so schön betont: Wir sind das stiftungsreichste Land. – Unsere 4.800 Stiftungen brauchen aber rechtsklare und praktische Regelungen. Sie verschließen die Augen vor den gut begründeten und sachlich fundierten Einwänden der Expertinnen und Experten. Deswegen ist Ihr Gesetzentwurf mangelhaft. (Beifall von der SPD und der FDP) Wir haben Ihnen ja angeboten, Ihnen zu helfen. Ich will mich ausdrücklich bei den Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion für die sehr kollegiale und gute Zusammenarbeit ganz herzlich bedanken. Wir haben einen richtig fundierten Änderungsantrag vorgelegt. Mit ihm könnten Sie diesen Gesetzentwurf tatsächlich noch zu einem guten Gesetz machen. Die Regelungen des § 2 streichen wir. In § 4 Abs. 1 erster Halbsatz stellen wir das mit der Rechtsaufsicht klar. Den verfassungsrechtlichen Bedenken bei § 5 begegnen wir und streichen diese Regelung. Auch die als überflüssig erachtete Regelung in § 3 des Stiftungsgesetzes streichen wir. Wir kürzen die Frist auf drei Monate. Das war ein wichtiger Hinweis der Expertinnen und Experten. Auch die Ermessensleitlinien in § 6 Abs. 2 streichen wir. Das könnte, wenn Sie dem jetzt folgen, tatsächlich aus einem handwerklich schlecht gemachten Entwurf ein gutes Gesetz machen. Deswegen will ich Ihnen noch einmal ganz herzlich empfehlen, unseren Änderungsantrag anzunehmen. Wir reichen Ihnen dazu sehr konstruktiv die Hand. Nehmen Sie unsere Änderungen an. Dann können wir Ihrem Gesetzentwurf auch zustimmen. Aber einem handwerklich schlecht gemachten Gesetz werden wir unsere Zustimmung verweigern. – Vielen herzlichen Dank. (Beifall von der SPD und der FDP)

Protokoll ↗