Marc Lürbke
Rechtliche Regelungen werden in den allermeisten Fällen freiwillig befolgt. Im Zweifelsfall muss das Recht jedoch gegen Widerstand durchgesetzt werden. Kann die Rechtsordnung den Anspruch des demokratischen Gesetzes auf praktische Wirksamkeit nicht einlösen, gefährdet dies ihre Legitimität. Notwendiges Gegenstück der Rechtssetzung ist daher die Rechtsdurchsetzung. Während Private hier grundsätzlich auf Gerichte und staatliche Vollstreckungsorgane angewiesen sind, darf die Verwaltung die von ihr statuierten Pflichten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs selbst vollstrecken. Vollstreckungshandlungen bedürfen als Grundrechtseingriffe einer gesetzlichen Grundlage. Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung über das allgemeine Verwaltungsrecht ist zwar im Grundgesetz, vom Verfahrensrecht der Art. 84 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 5 GG abgesehen, nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist aber gleichwohl eine notwendige und verfassungsrechtlich zulässige Annexkompetenz der dem Bund und den Ländern in Art. 70ff. GG verliehenen sachlichen Zuständigkeit. Denn das Recht zur Gesetzgebung auf einem bestimmten Sachgebiet schließt die Befugnis ein, die dieses Gebiet betreffenden Verfahrensgesetze zu schaffen. Infolgedessen ist der Bund auch ermächtigt, Gesetze für die Bundesverwaltung und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erlassen. Auf dieser Rechtslage beruht das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) vom 27.04.1953. Gleiches gilt für die Länder und ihre Gesetzgebung. Im Übrigen ist der Bund nicht berechtigt, das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung allgemein auch für die Länder vorzuschreiben. Gem. Art. 30, 70, 72, 74 Nr. 1 GG erstreckt sich die (konkurrierende) Gesetzgebung des Bundes nämlich auf das „gerichtliche Verfahren“. Demzufolge gibt es in den Ländern Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetze so auch in Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003, Landtag welches zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 geändert worden ist, benötigt ein Update. Insbesondere wird der fortschreitenden Digitalisierung endlich Rechnung getragen, da nunmehr erstmalig eine elektronische Abwicklung ermöglicht wird sowie elektronische Möglichkeiten konkretisiert werden. So entfallen der Digitalisierung hinderliche Formerfordernisse. Allgemein werden mit den Änderungen systematische Mängel behoben und eine bessere Übersichtlichkeit geschaffen. Insbesondere werden die Regelungen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich zu Recht angemahnt, dass der Staat den Zinssatz nicht zu weit von den marktüblichen Zinsen entfernt festsetzen darf. Daher soll im Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen der Verzugszinssatz auf einheitlich drei Prozentpunkte – und damit zwei Prozentpunkte geringer als bisher – über dem jeweiligen Basiszinssatz neu festgelegt werden. Die vorgenommenen Anpassungen sind notwendig und begrüßenswert, weswegen die FDP-Fraktion dem Gesetzesentwurf zustimmen kann.
