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Dr. Julia Höller

GRÜNE 29.03.2023 Sitzungen 18/27

Der Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfahlen und weiterer Vorschriften (Drucksache 18/3391) nimmt überwiegend redaktionelle Änderungen vor, die sich aus einer Evaluierung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergaben oder durch Änderungen von Bundesgesetzen erforderlich wurden. Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sollen die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren durch die Behörden der Finanzverwaltung und das Vollstreckungsverfahren durch die Behörden der Justizverwaltung nun getrennt geregelt werden. Das soll für mehr Klarheit im Gesetz und für eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis sorgen, was begrüßenswert ist. Durch weitere Änderungen soll dafür gesorgt werden, dass bei Vollstreckungen eine Kopie oder ein Ausdruck des Vollstreckungsauftrages an Schuldnerinnen und Schuldner oder Dritte erfolgen soll. Dies erleichtert es Schuldnerinnen und Schuldnern, die Maßnahme rechtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen und ggf. hiergegen Rechtsbehelf einzulegen. Es soll unter anderem die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass eine Vollstreckungserlaubnis auch elektronisch erfolgen kann. Ferner soll die Anwendung elektronischer Zahlungsverfahren eingeführt werden. Neben Anpassungen an Änderungen von Zwangsvollstreckungsvorschriften in der Zivilprozessordnung und einer klareren Regelung der Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen soll die Regelung über die Höhe von Zinsforderungen der öffentlichen Hand gegen Schuldnerinnen und Schuldner an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2021 zur Verzinsung von Steuernachforderungen sachgerechterweise angepasst werden. Nunmehr soll der Zinssatz nur 29.03.2023 noch drei Prozentpunkte anstelle von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betragen. Diese Anpassung soll neben weiteren Änderungen auch im Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen, im Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfahlen und im Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz Nordrhein-Westfahlen vorgenommen werden. Wir werden dem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen.

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