Herbert Reul
Hinter dem technisch klingenden Namen des Gesetzesentwurfs „zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften“ steckt viel mehr als man beim ersten Lesen vermuten würde. Der Landesregierung geht es darum, Potential zu heben, um den Arbeitsalltag von Landes- und Kommunalbehörden zu vereinfachen. Worum geht es konkret? Die Ergebnisse der Evaluierung aus den Jahren 2021 und 2022 werden umgesetzt. Die wesentlichen Punkte sind: Erstens: Im Bereich der Verwaltungsvollstreckung – also auf Deutsch: wenn der Staat eigene Forderungen durchsetzt und vollstreckt – haben sich Optimierungspotentiale gezeigt, die die Landesregierung gerne aufgreift, um die Erfahrungen der Praktiker mit dem Gesetz zu berücksichtigen. Das betrifft viele kleine punktuelle Änderungen und Verbesserungen. Auch wenn Vollstreckungsbehörden im Rahmen der guten und erprobten Zusammenarbeit mit der Justizverwaltung die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher beauftragen, sorgen wir mit dem vorgelegten Gesetzentwurf für weitere Verbesserungen und Vereinfachungen der Abläufe. Wir nehmen hierbei auch die Digitalisierung in den Blick und erweitern den Anwendungsbereich des bereits eingeführten elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Behörden und Justiz auf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung. Außerdem hat sich die Zivilprozessordnung geändert – die sich daraus ergebenden Folgen bilden wir in unserem Gesetzentwurf ab. Hierbei wird vor allem der Schuldnerschutz in den Blick genommen, denn trotz rückständiger Zahlungen darf den Betroffenen nicht das Nötigste zum Leben weggenommen werden. Auch dies zeichnet einen Rechtsstaat aus. Zweitens: Wir machen das Gebührenrecht fit für die digitale Zukunft. Mit diesem Gesetz wird die rechtliche Grundlage für die Nutzung elektronischer Zahlungsverfahren im Verwaltungsverfahren gelegt, etwas, was für viele Bürgerinnen und Bürger beim Einkauf im Geschäft und im Internet schon Alltag ist. Gleichzeitig streichen wir Regelungen, die inzwischen keine Relevanz mehr haben. Oder können 29.03.2023 Sie sich erinnern, wann Sie das letzte Mal eine „Gebührenmarke“ gekauft und genutzt haben? Zusätzlich wollen wir die weitere Forcierung von Verwaltungsportalen unterstützen, indem wir Regelungen aufnehmen, die die besonderen Anforderungen hierfür berücksichtigen. Und um die Effizienzgewinne der Digitalisierung an die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen weiterzugeben, sieht der Entwurf künftig eine Möglichkeit vor, bei digitalen Verfahren einen Nachlass auf die Gebühren zu gewähren. Drittens: Wir setzen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe von Verzugszinsen bei öffentlichen Forderungen um. Die Verfassungsrichter hatten angemahnt, dass der Staat sich nicht von der allgemeinen Zinsentwicklung zu Lasten der Schuldner abkoppeln darf. Künftig werden daher bei Forderungen aus Verwaltungsverfahren nur noch Verzugszinsen in Höhe von drei statt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Auch dies gehört zur Fairness, die der Staat gegenüber den Betroffenen zeigen muss.
