Berivan Aymaz
Vielen Dank. – Für die Landesregierung hat nun Ministerin Josefine Paul das Wort. Josefine Paul*), Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 war für die Menschen in den betroffenen Gebieten ein einschneidendes, ein existenzielles und auch ein existenzbedrohendes Erlebnis. Neben dem großen Leid wurden Menschen zusätzlich Opfer von Straftaten. Das ist schäbig. Das bedauere ich, und das verurteilen wir alle hier miteinander. Aber Strafverfolgung darf sich nicht an der Staatsangehörigkeit orientieren. Wer sich nicht an die Gesetze hält, wird vom Rechtsstaat verfolgt, unabhängig – und aus guten Gründen unabhängig – von der Staatsangehörigkeit; denn natürlich geht es um die Tat, die strafwürdig ist, nicht um die Staatsangehörigkeit des Menschen. (Beifall von der CDU, der SPD, den GRÜNEN und der FDP) In Ihrem Antrag instrumentalisieren Sie von der AfD-Fraktion das persönliche Unglück der Menschen für Ihre durchsichtigen politischen Zwecke. Ich bin Herrn Kollegen Lürbke sehr dankbar, dass er gerade noch einmal deutlich gemacht hat: Dem widerspricht 10.03.2023 dieses Parlament. Ich will ergänzen: Auch die Landesregierung widerspricht dieser Haltung und wird immer dieser Haltung widersprechen. (Beifall von der CDU, der SPD, den GRÜNEN und der FDP) Sie versuchen einmal mehr, in gute Straftäter*innen bzw. in die Straftäter*innen deutscher Nationalität und in die schlechten, die Ausländer*innen sind, zu unterteilen. Sie meinen eben deutsche und nichtdeutsche Straftäter*innen. Aber aus guten Gründen kennt das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht. In einem Rechtsstaat entscheidet nicht die Staatsangehörigkeit, in einem Rechtsstaat entscheiden rechtsstaatliche Normen. Bei der Erkenntnisgewinnung kann ein Blick in die Gesetzeslage helfen. Denn in der Tat – das ist auch schon von verschiedenen Kolleginnen und Kollegen hier gesagt worden – regelt das Ausländeraufenthaltsrecht diese Frage bereits ausreichend. In § 54 Aufenthaltsgesetz werden unterschiedliche Tatbestände, die zur Beendigung eines Aufenthaltsrechts führen können, genannt. Ergänzend gibt es in § 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz bereits einen Tatbestand, unter den Straftaten subsumiert werden können, die nicht von den übrigen dort aufgeführten Varianten des § 54 Aufenthaltsgesetz erfasst werden und somit auch ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist mehr als durchsichtig, wenn Sie in Ihrem Antrag fordern, wir müssten eine Bundesratsinitiative starten, wir müssten hier weiter die Gesetze schärfen. Dieses Land hat Gesetze. Dieses Land wendet das Strafrecht konsequent an, übrigens für alle, die sich nicht an Recht und Gesetz halten. Für Populismus ist aber weder in diesem Parlament noch bei der Landesregierung Platz. (Beifall von der CDU, der SPD, den GRÜNEN und der FDP)
