Christin-Marie Stamm
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! In einigen Kommunen stellt das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum ein Problem dar. Obwohl mit der Änderung des § 22 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen eine Verbesserung beabsichtigt war, muss festgestellt werden, dass die aktuelle Rechtslage immer noch nicht zur ausreichenden Klarheit und Rechtssicherheit vor Ort geführt hat. Sowohl die in der Praxis gern angewandte Norm des § 20 in Verbindung mit § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz als auch der § 22 Straßen- und Wegegesetz sind nicht der Weisheit letzter Schluss. Es ist deshalb ein Irrglaube, dass mit einer allgemeinen Anmahnung der Kommunen, verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge zügig zu entfernen, eine Lösung der Problematik erfolgen würde. Fakt ist, dass in jedem Einzelfall entschieden werden muss, mit welcher Begründung entsprechende Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Jede Kommune wird einen für sie selbst rechtssicheren Weg suchen, um dem Problem in jedem Einzelfall Herr zu werden. Hier gilt Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Deswegen lehnen wir diesen Antrag inhaltlich ab. Er ist ein Schnellschuss, mehr aber auch nicht. Es kommt sehr viel mehr darauf an, dass die Landesregierung für alle Kommunen im Land ein rechtssicheres Verfahren zur Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum schafft. (Vereinzelt Beifall von der SPD) Außerdem muss ein entsprechender Leitfaden für die Kommunen vorgelegt werden. Wir brauchen in NRW flächendeckend eine verlässliche Rechtsgrundlage zur Bekämpfung dieser um sich greifenden Verantwortungslosigkeit von Kfz-Haltern, damit in allen Städten und Gemeinden unseres Landes wirksam, zügig und rechtssicher gehandelt werden kann. Der Überweisung des Antrags in den Fachausschuss stimmen wir zu. (Beifall von der SPD)
