Herbert Reul
Wir alle wurden bei der Bewältigung der Pandemielage vor große – und ganz verschiedene – Herausforderungen gestellt, Stichworte: Home-Office und Telearbeit, um nur mal zwei zu nennen. Das Gebot, möglichst auf Präsenzbegegnungen zu verzichten, galt natürlich auch für die Personalvertretungen des Landes. Und auch für diese Gremien war das nicht ganz einfach, wenn es nämlich zum Beispiel darum ging, einen geregelten Sitzungsbetrieb zu gewährleisten. Die notwendigen Abstimmungen bei mitbestimmungspflichten Vorhaben – um nur einen Aspekt aufzugreifen – waren bis dahin schließlich an Präsenzsitzungen gebunden. Mit anderen Worten: Das entsprechende Gesetz hat schlicht nicht zur Pandemiewirklichkeit gepasst. Deswegen haben wir das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – das LPVG – angepasst und Abhilfe geschafft. Genauer: Mit Artikel 14 des am 14.04.2020 vom nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedeten Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie wurde unter anderem die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren oder elektronische Abstimmung ermöglicht. Diese Änderung des Paragraphen 33 des LPVG galt zunächst nur befristet bis zum 30.06.2021. Da die Pandemie zu diesem Zeitpunkt – Mitte 2021 – noch nicht bewältigt war, wurde die Befristung mehrfach, zuletzt bis zum 30.06.2023, verlängert. Jetzt haben wir COVID-19 – Gott sei Dank! – im Griff. Aber – ganz unabhängig davon – hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Möglichkeit, Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, ein hilfreiches Instrument für die Geschäftsführung der Personalräte ist und die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen stärkt. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung sind zudem immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig gar nicht mehr dauerhaft im Büro. Die Möglichkeit, Personalratssitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, trägt diesen Veränderungen Rechnung und liefert einen entscheidenden Beitrag zur Digitalisierung der Verwaltungsprozesse. 08.03.2023 Übrigens: So wie Homeoffice mit Blick auf die Arbeit, schadet auch die digitale Gremienarbeit nicht im Hinblick auf die Vereinbarkeit zwischen Personalratstätigkeit und Familie. Wir haben das vergangene Jahr genutzt, um den Diskussionsprozess für eine zukunftsfeste, langfristige gesetzliche Regelung im Personalvertretungswesen zu einem Abschluss zu führen. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf lässt die Belange aller Beteiligten einfließen und stärkt die Arbeit der Personalvertretung. Und trotzdem: Der Grundsatz, dass Personalratssitzungen in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden, war und ist ein großes Anliegen der Gewerkschaften. Deswegen bleibt das auch im Gesetzentwurf. Paragraph 31 Absatz 3 Satz 2 LPVG regelt und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen abweichend von diesem Grundsatz Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Wichtig: Der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen steht in der Entscheidung des Personalrats. Die Dienststelle ist also nicht berechtigt, die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen – zum Beispiel aus Kostengründen – zu verlangen. Der Gesetzentwurf enthält auch einen wirksamen und umfassenden Minderheitenschutz. Paragraph 31 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzesentwurfes sieht neben dem Widerspruchsquorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Personalrats auch die Widerspruchsmöglichkeit für die Mehrheit der Mitglieder einer im Personalrat vertretenen Gruppe vor. Auch das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – kurz: LRiStaG – wurde bereits in dem Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020 angepasst. Um einen möglichen Gleichlauf für die Durchführung von Sitzungen der Richter- und Staatsanwaltsräte sowie der Präsidialräte zu gewährleisten, werden zugleich die entsprechenden Vorschriften des hier anzuwendenden Gesetzes angepasst.
