Herbert Reul
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die AfD fordert, dass sich die Landesregierung auf Bundesebene gegen jede Form einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung einsetzen soll. Diese Forderung zeigt: Die AfD hat sich offenbar überhaupt nicht mit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 2022 auseinandergesetzt, oder die Entscheidung ist ihr völlig egal. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung im Gegensatz zur AfD-Forderung ganz klare Fallgruppen definiert, die von einem grundsätzlichen Verbot der Verkehrsdatenspeicherung ausgenommen sind. Das sehe nicht nur ich als Nichtjurist so, sondern das sehen auch meine Kolleginnen und Kollegen aus Bund und Ländern so, und das sehen auch ganz viele Rechtsexperten so. Um zu diesem Schluss zu kommen, muss man auch nicht viel interpretieren. Da muss man eigentlich nur das Urteil lesen. Wenn Sie also schreiben, meine Länderkolleginnen und -kollegen würden die Freiräume der EuGH-Entscheidung – Zitat – „maximal und auch in eigener Interpretation ausnutzen“, dann ist das schlicht Quatsch. (Beifall von Angela Erwin [CDU]) Aber ich persönlich freue mich – und da unterscheiden wir uns offenbar wieder einmal sehr deutlich voneinander –, wenn der EuGH uns die Möglichkeit eröffnet, bei schweren Straftaten und gewichtigen Gefahrenlagen noch konsequenter als bisher zu ermitteln, insbesondere bei dem mir sehr wichtigen Thema der Bekämpfung von Kindesmissbrauch. Dazu stellt der EuGH nämlich fest, dass trotz des schweren Eingriffs, der mit der Speicherung von IP-Adressen einhergeht – ich zitiere –, „zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer im Internet begangenen Straftat und insbesondere im Fall des Erwerbs, der Verbreitung, der Weitergabe oder der Bereitstellung im Internet von Kinderpornografie […] die IP‑Adresse der einzige Anhaltspunkt sein kann, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese 27.01.2023 Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde […]“. Das finde ich beachtlich; das will ich betonen. Mit dieser Rechtsauffassung zeigt der EuGH nicht nur mehr Sachkenntnis als die AfD, sondern auch mehr Rückgrat, aber beides wundert nicht. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Noch einmal kurz zu Ihrem vorliegenden Antrag, und zwar auch zum Mitschreiben: Die Landesregierung erkennt selbstverständlich die vom EuGH aufgezeigten europarechtlichen Grenzen für eine Verkehrsdatenspeicherung nach nationalem Recht an. Das machen wir auch so; dafür brauchen wir keinen Antrag von Ihnen. Bei der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung handelt es sich allerdings in erster Linie um Bundesrecht. In welchem Umfang hier gesetzlich geändert wird, ist übrigens auch vom Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abhängig; dafür hatte das Bundesverwaltungsgericht ja den EuGH extra um Vorabentscheidung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht wird jetzt auslegen, wie EU-Recht auf nationales Recht anzuwenden ist – sowohl in Bezug auf die Speicherung von Verkehrsdaten als auch von IP-Adressen; das muss man jetzt abwarten. So viel kann ich Ihnen aber heute schon versprechen: Jede Bundesregierung – jede – hat mich an ihrer Seite, wenn es darum geht, konsequenter gegen Kindesmissbrauch vorgehen zu können. Das verspreche ich Ihnen, mehr auch nicht. – Danke. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
