Angela Erwin
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn ich mir den vorliegenden Antrag der AfD anschaue, dann frage ich mich, ob Sie sich ernsthaft mit dem Urteil des EuGH aus September letzten Jahres auseinandergesetzt haben. Mein Eindruck ist: Nein. In Ihrem Antrag geht nämlich einiges durcheinander. Deshalb will ich die rechtliche Situation noch einmal kurz skizieren. Der EuGH urteilte letztes Jahr, dass eine allgemeine und unterschiedslose Verkehrsdatenspeicherung unzulässig sei, die bisherige deutsche Regelung mithin mit Unionsrecht unvereinbar ist. Gleichzeitig eröffnete der EuGH jedoch Spielräume, in denen die Speicherung von IP-Adressen möglich ist, nämlich 27.01.2023 zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität für einen auf das Notwendige begrenzten Zeitraum. Damit, also mit dem Urteil des EuGH, steht der Weg in Deutschland offen, eine neue, eine rechtskonforme Regelung der Verkehrsdatenspeicherung vorzulegen. Diesen Weg, diesen Rechtsrahmen, gilt es nun schnellstmöglich und vor allem vollumfänglich auszunutzen. Häufig ist die IP-Adresse ja die einzige Spur zum Täter. Die Frage, wie es möglich ist, digitale Spuren, die vergleichbar mit Autokennzeichen im realen Leben sind, im Sinne von Ermittlungen zu verwerten, muss schleunigst beantwortet werden. Hier brauchen wir schnellstmöglich Abhilfe; denn unsere Ermittler warten nicht nur darauf, nein, sie brauchen dieses Instrument dringend, um den Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, aber auch gegen Terrorismus wirksam ausüben zu können. Wenn in dem Antrag davon gesprochen wird, dass das Urteil in eigener Interpretation ausgenutzt werde, dann sträuben sich mir die Nackenhaare. Ich möchte das noch einmal ganz deutlich betonen. Es geht hier nicht um Interpretation. Der EuGH hat einen klaren Rechtsrahmen gesetzt, in dem die Speicherung von IP-Adressen möglich ist, und zwar unter Berücksichtigung und Abwägung aller Grundrechte. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir alle wissen: Der Bundesgesetzgeber ist gefordert, nun eine rechtskonforme Regelung der Verkehrsdatenspeicherung unter Berücksichtigung der höchstrichterlich festgelegten Ausnahmeregelung vorzulegen. Vier Monate sind leider bereits verstrichen. Instrumente wie das vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren helfen nicht weiter; denn dort, wo keine Daten mehr zum Einfrieren sind, lässt sich nichts mehr ermitteln. Ich empfehle allen, einmal mit den Ermittlerinnen und Ermittlern zu sprechen. Diese werden Ihnen erklären, dass diese Variante der Ausgestaltung wirkungslos und damit nicht zielführend ist. Der EuGH hat einen klaren Rechtsrahmen eröffnet, in dem es zulässig ist, IP-Adressen zu speichern und damit unseren Ermittlungsbehörden ein weiteres wichtiges Werkzeug im Kampf gegen schwere Kriminalität an die Hand zu geben. Auch wenn das Thema die Bundesgesetzgebung betrifft, will ich heute noch einige Fragen aufwerfen. Wollen wir, dass Kindesmissbrauch und Kinderpornografie wirksam verfolgt werden können, weil wir die entsprechenden IP-Adressen und damit Täter zuordnen können? Wollen wir, dass terroristische Anschläge – wir hatten gerade den Fall in Castrop-Rauxel – aufgedeckt werden können, indem wir frühzeitig wissen, wer was weiß und wer was plant? – Ich sage ganz klar: Ja. Deshalb brauchen wir die rechtskonforme Verkehrsdatenspeicherung, und zwar besser gestern als Landtag morgen. Es ist Zeit, dass der Bundesgesetzgeber nun handelt. Es ist Zeit, die Opfer und Ermittlungsbehörden nicht länger im Regen stehen zu lassen. Den heutigen Antrag der AfD lehnen wir ab. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
