Berivan Aymaz
Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Nachfragen und danke Ihnen, Herr Minister Dr. Limbach, für die Beantwortung der gestellten Fragen. (Dr. Benjamin Limbach, Minister der Justiz: Gerne!) Wir gehen jetzt zur nächsten Anfrage über. Ich rufe die Mündliche Anfrage 15 des Abgeordneten Thorsten Klute von der SPD-Fraktion zum Thema „Wie ist der aktuelle Stand bei den Verhandlungen zur Umsetzung des Krankenhausplans?“ auf. Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Minister Laumann antworten wird. – Herr Minister Laumann, Sie haben das Wort. Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Sehr geehrte Frau Präsidentin! In der Beantwortung der Anfrage 15 möchte ich gerne ausführen, dass im Zuge der Umsetzung eines Krankenhausplans schon immer regionale Planungsverfahren durchgeführt wurden, deren Ablauf in § 14 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt ist. Es ist also nichts 25.01.2023 Neues, dass die Krankenkassen und die Krankenhäuser zunächst miteinander verhandeln und dann der Bezirksregierung und anschließend dem Ministerium ein Planungskonzept zur Entscheidung vorgelegt wird. Aktuell wenden wir nur das seit Jahren geregelte Recht an. Neu geregelt ist im Krankenhausgestaltungsrecht die frühe Beteiligung des Landesausschusses für Krankenhausplanung. Dieses Verfahren ist laut § 14 Abs. 2 Krankenhausgesetz folgendermaßen festgelegt: „Zu den Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept können die Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen und die zuständige Behörde auffordern. Die Verhandlungen […] sind innerhalb von einem Monat nach Aufforderung einzuleiten […], spätestens sechs Monate nach ihrer Aufnahme abzuschließen. Ist dies nicht der Fall, geht die Verfahrensleitung unverzüglich und unmittelbar auf die zuständige Behörde über.“ Die regionalen Planungskonzepte sind dann gemäß § 14 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Danach gibt die Bezirksregierung die regionalen Planungskonzepte der unteren Gesundheitsbehörde, dem MAGS sowie den unmittelbar Beteiligten in der Krankenhausplanung zur Kenntnis. Diese unmittelbar Beteiligten sind gemäß § 15 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung. Das ist, wie Sie wissen, ein großes transparentes Gremium bestehend aus fünf Vertretern von der Krankenhausgesellschaft, sechs von den Verbänden der Krankenkassen, den kommunalen Spitzenverbänden, Vertretern der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirche, Vertretern der Ärztekammern, Vertretern vom Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie, wenn psychiatrische Einrichtungen betroffen sind, Vertretern der beiden Landschaftsverbände. Soweit Einrichtungen betroffen sind, in denen Patienten behandelt werden, bei denen eine Psychotherapie angezeigt ist, erfolgt eine Beteiligung der Psychotherapeutenkammer. Darüber hinaus ist immer ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums beteiligt. Für die Entwicklung des neuen Krankenhausplans haben wir selbstverständlich auch eine Interessenvertretung der Pflege in den Krankenhausplanungsausschuss aufgenommen. Bezüglich dieser Beteiligten werden im Rahmen der oben genannten Beteiligung an der laufenden Planungsrunde laut Krankenhausgestaltungsgesetz folgende Informationen zum Verfahrensstand mitgeteilt: das Versorgungsgebiet, das Krankenhaus und die Betriebsstelle, der Ort, die Versorgungskapazität im Soll, in Zahlen die Forderung des Krankenhauses Landtag sowie in Zahlen das Votum der Verbände der Krankenkassen. Das MAGS prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich. Sollte eine Schließung von Krankenhäusern oder die Aufgabe von Versorgungsaufträgen vorgesehen sein, gibt das MAGS der betroffenen Gemeinde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäß § 14 Abs. 4 Krankenhausgestaltungsgesetz wird daraufhin die Anhörung durch das MAGS eingeleitet. Die betroffenen Krankenhäuser werden neben weiteren Beteiligten gehört. Neben den aufgeführten unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausplanung werden auch die mittelbar Beteiligten an der Krankenhausplanung beteiligt. Dazu gehören die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kreisfreien Städte und Kreise, der Landesbezirk NRW der Gewerkschaft ver.di, der Landesverband Marburger Bund, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Dienstnehmervertretung Nordrhein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, der Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe sowie die komba gewerkschaft. Die Letztentscheidung liegt auch hier beim MAGS. Mir ist wichtig: Das ist der gesetzliche Rahmen, den wir uns für die Umsetzung eines Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen gegeben haben. Die Bezirksregierungen haben am 17. Oktober 2022 von Amts wegen zu den Verhandlungen der Krankenhäuser mit den Krankenkassen über die regionalen Planungskonzepte aufgefordert. Mit reichlich Vorlauf hatten die Krankenhäuser bereits seit September 2022 Zugang zu den digitalen Plattformen, um ihre Antragsunterlagen hochzuladen. Die digitale Analyse- und Austauschplattform ermöglicht eine möglichst bürokratiearme Abwicklung des Datenaustausches. Die Beteiligten haben vorweg ausführliche Informationen über die Vorgehensweise anhand einer Handreichung erhalten und wurden auch im laufenden Verfahren durch weitere schriftliche Informationen begleitet. Die Krankenhäuser haben insgesamt zwei Formblätter für ihre Anträge erhalten. Das erste Formblatt beinhaltet die Unterlagen für die Verhandlungsaufforderung, und das Formblatt 2 dient dem Nachweis der Fachärzte. Mit dem Formblatt 1 werden von Krankenhäusern zunächst die vorläufigen Stammdaten überprüft und ergänzt. Danach haben die Krankenhäuser ihre Interessenbekundung anzugeben, also in welchen Leistungsgruppen sie einen Versorgungsauftrag beabsichtigen und in welcher Fallzahlhöhe. 25.01.2023 Zur Information wurden von unseren IT-Partnern die Fallzahlen von 2019 und 2020 bereits vorab eingepflegt. Danach ging es um die Qualitätskriterien. Nehmen wir hier das Beispiel der Leistungsgruppe „Lebereingriffe“. Die Qualitätskriterien beziehen sich auf die Erbringung verwandter Leistungsgruppen, die Vorhaltung von gewissen Geräten, fachärztliche Vorgaben und sonstige Struktur- und Prozesskriterien. Diese wurden im Einvernehmen mit dem Landesausschuss und nach Anhörung der Fachgesellschaften festgelegt. Als Mindestvoraussetzungen sind folgende Kriterien zu erfüllen: Die nachfolgenden verwandten Leistungsgruppen sind am Standort vorzuhalten. Dazu zählen die Leistungsgruppen „Allgemeine Chirurgie“, „Allgemeine Innere Medizin“, „Intensivmedizin“ mit der Qualitätsanforderung „Hochkomplex“. Die nachfolgenden Leistungsgruppen bzw. Angebote sind mindestens in Kooperation anzubieten. Hierzu zählen Leistungsgruppen aus dem Leitungsbereich für Erkrankungen des Blutes und Krebserkrankungen und die Leistungsgruppe für Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts. Auch das Angebot der Strahlentherapie wird mindestens in Kooperation gefordert. 24/7, also sieben Tage rund um die Uhr, werden ein Röntgengerät und ein CT oder ein MRT verlangt. Die Möglichkeit eines teleradiologischen Befundes muss bestehen. Es müssen drei Fachärzte der Chirurgie des Bauchraumes beschäftigt sein, um eine 24/7-Rufbereitschaft zu gewährleisten. Davon muss mindestens ein Facharzt die Zusatzweiterbildung zur spezialisierten Chirurgie des Bauchraumes nachweisen. Die genauen Angaben zu den Facharztnachweisen sind im Formblatt zu erbringen. Hier geben die Krankenhäuser namentlich die Ärzte mit der Fachqualifikation an, die in den einzelnen Leistungsgruppen gefordert werden. Als weitere Struktur- bzw. Prozesskriterien werden interdisziplinäre Tumorkonferenzen verlangt. Diese Leistungsgruppe wird auf Planungsebene des Regierungsbezirks geplant. Bieten mehr Krankenhäuser Leistungsgruppen an, als Bedarf daran besteht, kommt es zu einer Auswahlentscheidung. Hier gewinnt zum Beispiel ein Krankenhaus an Relevanz, das auch Palliativmedizin oder Lebertransplantationen anbietet. Die Auswahlkriterien sind nicht abschließend zu verstehen, sondern sind je nach Region zu erörtern. Weitere Nachweise zu Kooperationsverträgen können hochgeladen werden. Andere Qualitätsnachweise erfolgen in Form der Selbstauskunft. Die Kostenträger haben Zugriff auf diese Antragsunterlagen. Landtag Die Krankenhäuser können auch einen Transparenzbericht einsehen. Hier wird sichtbar, was die anderen Krankenhäuser derselben Planungsebene beantragt haben. Bei unserem Beispiel der Leistungsgruppe der Lebereingriffe wäre das der Regierungsbezirk. Diese Transparenzberichte beinhalten nur die Fallzahlhöhe, aber keine Informationen über die Qualitätskriterien der anderen Krankenhäuser im Regierungsbezirk. So können die Beteiligten transparent verhandeln. Auch die Bezirksregierung und das MAGS haben Einblick in die Formblätter und in die weiteren Nachweise der Krankenhäuser. Die Verhandlungen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern haben gemäß § 14 Abs. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz einen Monat nach Aufforderung, am 17. November, begonnen. Es liegt also erstmals in den Händen der Krankenhausträger und der Verbände der Krankenkassen, einen sinnvollen Planungsvorschlag für die jeweilige Region zu verhandeln. Das Land ist in dieser Phase nicht beteiligt. Sind Verfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, geht die Verfahrensleitung laut Gesetz an die Bezirksregierung über. Das wird spätestens am 18. Mai 2023 der Fall sein. Geeignete regionale Planungskonzepte werden durch die Bezirksregierung bewertet und votiert. Gemäß § 14 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz werden die regionalen Planungskonzepte den unteren Gesundheitsbehörden, dem MAGS und dem Landesausschuss für Krankenhausplanung mitgeteilt. Die unteren Gesundheitsbehörden beteiligen die kommunalen Gesundheitskonferenzen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bezirksregierung zur Förderung des Verfahrens zu Regionalkonferenzen einladen oder externe Moderatoren einbeziehen. Diese Maßnahmen stimmen die Bezirksregierungen vorab mit dem MAGS ab. Am Ende entscheidet dann das MAGS über den Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser. Das MAGS bewertet die Verhandlungsergebnisse und leitet eine Anhörung ein. Nach Auswertung der Stellungnahmen werden die Bezirksregierungen bestenfalls angewiesen, die Entscheidungen durch einen Feststellungsbescheid umzusetzen. Sollte es erforderlich sein, können alternativ auch erneut Stellungnahmen angefordert werden oder Erörterungen stattfinden. Mit dem MKW ist Einvernehmen über die Versorgungsaufträge der Unikliniken zu erzielen. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses wird in einem sogenannten Feststellungsbescheid, § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz, niedergelegt. Damit ist fest-25.01.2023 gelegt, welcher Leistungsbereich und welche Leistungsgruppen die einzelnen Krankenhäuser künftig erbringen und in welchem Umfang, also mit welchen Fallzahlen, sie dies tun sollen. Die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen dürfen nur erbracht werden, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Natürlich bleibt die Pflicht der Notfallversorgung unangetastet. Auch die Leistungen, die während einer Behandlung notwendig werden, bleiben unberührt. Der Versorgungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 KHGG NRW ist laut Abs. 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids umzusetzen. Die nächsten zwei Jahre werden daher in NRW von der Umsetzung des neuen Krankenhausplanes geprägt sein. Bis zum Jahr 2024 möchten wir zu verbindlichen Entscheidungen kommen. – So weit die Informationen zum Verlauf. Es ist aber auch klar: Strukturveränderungen kosten Geld. Es werden Investitionsmittel für zukünftige Strukturen benötigt. Mit dem Haushalt 2023 wurde allein für die Umsetzung des neuen Krankenhausplans ein zusätzlicher Etat von 2,51 Milliarden Euro für die Jahre 2023 bis 2027 festgeschrieben. Ziel war es, Planungssicherheit für die Krankenhäuser durch die Festschreibung notwendiger Haushaltsmittel zu erreichen. Die Förderung folgt der Planung. Was heißt das zunächst? Es müssen Konzepte erarbeitet und verhandelt werden, dann können wir verbindliche Förderzusagen abgeben. Das Förderverfahren wird derzeit vorbereitet. Für die Ausgestaltung des begleitenden Förderverfahrens sind wir im Austausch mit den Akteuren der nordrhein-westfälischen Krankenhauslandschaft. Ziel dessen muss es sein, in zukünftige Strukturen zu investieren. Wenn diese Investitionsmittel in Neuund Umbau fließen, sollten die Bauten selbstverständlich auch an die klimatischen Bedingungen und Entwicklungen angepasst sein. Wenn wir den Krankenhäusern Geld für Investitionen geben, kann es doch nicht falsch sein, wenn ein Teil dieser Investitionen Strukturen schafft, die Patientinnen vor Kälte und Hitze schützen. Auch die Krankenhäuser müssen auf den Klimawandel reagieren. Die Krankenhausgesellschaft hat uns die Relevanz des Themas sehr nahegelegt. Das zur Antwort auf die Frage 1. Es tut mir leid, dass es jetzt so lange gedauert hat. (Thorsten Klute [SPD]: Das war der Gesetzes- text! Danke!) – Nein. Wenn solche Anfragen gestellt werden, muss auch einfach mal deutlich und transparent werden, (Zuruf von Thorsten Klute [SPD]) Landtag wie ein solches Krankenhausplanungsverfahren durch den Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben wird. – Schönen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
