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Dirk Wedel

FDP 07.12.2022 Sitzungen 18/16

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Änderungen im Kommunalabgabengesetz sowie im NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz. Beiden Änderungen kann die FDP-Fraktion in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Mit Urteil vom 17. Mai dieses Jahres hat das Oberverwaltungsgericht den gleichzeitigen Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwerts sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Basis seines Anschaffungsrestwerts in der Abwassergebührenkalkulation für unzulässig erklärt. (Beifall von der FDP) Diese Art der Gebührenkalkulation führe zu einem doppelten Inflationsausgleich und widerspreche dem Zweck, durch die Gebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Diese aus Sicht der Gebührenzahler sowie aus rechtssystematischen Gründen begrüßenswerte Entscheidung soll nun in ihrem Kern mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung rückabgewickelt werden. Der Vertreter des Bundes der Steuerzahler hat in der Anhörung zu Recht von einem Nichtanwendungsgesetz gesprochen. (Beifall von der FDP) Dass die Kommunen den Gesetzentwurf einhellig begrüßen, ist nicht weiter überraschend. Ihnen geht es allerdings weniger um die Beseitigung einer aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des OVG-Urteils vermeintlich bestehenden Rechtsunsicherheit, die sich durch eine Anpassung der Gebührenkalkulationen an das OVG-Urteil ohne Weiteres beheben ließe, sondern vielmehr um die Sicherung ihrer Einnahmeerwartungen zulasten der Gebührenzahler. Landtag Beispielsweise hat der Sachverständige Dr. Busch in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf (Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]: Guter Mann!) die Mindereinnahmen der Stadt Bochum im Fall der Umsetzung des OVG-Urteils auf 60 Euro pro Einwohner beziffert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Angaben des Bundes der Steuerzahler ungefähr ein Drittel der Kommunen in Nordrhein-Westfalen die vom OVG für unzulässig erachtete Gebührenkalkulation anwendet, verwundert es kaum, dass, wie von Haus & Grund in der Anhörung dargestellt, von den 25 teuersten Kommunen bei den Abwassergebühren allein 15 in Nordrhein-Westfalen liegen. (Beifall von der FDP) Dass dies seinen Grund nicht allein in der Topografie haben kann, verdeutlicht der Umstand, dass unter den 25 günstigsten Kommunen 15 in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern liegen. Anstatt das OVG-Urteil als Chance zu begreifen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Gebühren zu entlasten, zieht es die Landesregierung vor, jenseits der finanzrechtlichen Systematik den Kommunen dauerhaft die Möglichkeit zu geben, mit Benutzungsgebühren Überschüsse zu erwirtschaften und diese wie Steuern als allgemeine Deckungsmittel zu verwenden. Es ist zu befürchten, dass dies nach der Gesetzesänderung in den Kommunen weiter Schule machen wird und mehr Kommunen als bisher davon Gebrauch machen werden. (Beifall von der FDP) Mit unserem Änderungsantrag überführen wir die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig erachteten Verfahren der realen Kapitalerhaltung und der reproduktiven Nettosubstanzerhaltung, zwischen denen die Gemeinden ein Wahlrecht erhalten, in das Kommunalabgabengesetz. Wir entlasten somit die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen. Die erhebliche Bedeutung mögen Sie daran ermessen, dass Haus & Grund in seinem aktuellen NRW-Wohnkostenbericht ermittelt hat, dass 5 % der Wohnkosten alleine auf die Abwassergebühren zurückzuführen sind. Liebe Kolleginnen und Kollegen von CDU und Grünen, Sie haben heute die Chance, Ihre Bürger- und Wirtschaftsfreundlichkeit unter Beweis zu stellen und unserem Änderungsantrag zuzustimmen. (Beifall von der FDP) Damit könnten Sie auch zu mehr Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit in den kommunalen Haushalten beitragen. 07.12.2022 Die Prolongation der Regelungen zur Isolierung der Haushaltsbelastungen infolge der COVID-19- Pandemie auf das Haushaltsjahr 2023 halten wir für vertretbar. Das gilt allerdings nicht für die Art und Weise, wie die Isolierung von Haushaltsbelastungen infolge des Kriegs in der Ukraine geregelt ist. In der Anhörung sorgten sich Sachverständige, dass sich einzelne Kämmereien durch die Regelung zu „Bilanztricks“ verführen lassen könnten. Grundsätzlich steht fest, dass der ganz überwiegende Teil der Kämmereien in Nordrhein-Westfalen verantwortungsvoll, kompetent und mit großem Engagement ihre jeweiligen Haushaltspläne aufstellt und ausführt. Der Änderungsantrag präzisiert daher den Begriff der zusätzlich isolationsfähigen Haushaltsbelastungen dahin gehend, dass lediglich unmittelbare Folgekosten aus dem Krieg in der Ukraine in die Bilanzierungshilfe einfließen dürfen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

Protokoll ↗