Dr. Benjamin Limbach
Ich freue mich sehr, dass der Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Gesetze“ so schnell seinen Weg in die zweite Lesung des Landtags gefunden hat. Der Entwurfstext enthält eine Vielzahl wichtiger Regelungen, die ich an gleicher Stelle bereits bei der Einbringung am 2. November 2022 vorstellen durfte. Umso mehr freue ich mich, dass der allein beratende Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 16. November 2022 dem Landtag einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs vorgeschlagen hat. Für die jetzt anstehende Abstimmung im Plenum möchte ich besonders bedeutsame Inhalte des Regelungspakets noch einmal kurz hervorheben. Die aufgrund des Inkrafttretens des bundesrechtlichen Gerichtsdolmetschergesetzes zum 1. Januar 2023 vorgesehenen Anpassungen der landesrechtlichen Regelungen zu Dolmetschern und Übersetzern in den §§ 33 ff. des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen dienen zum einen der Rechtsklarheit, da landesrechtliche Normen aufgehoben werden, soweit künftig bundesrechtliche Regelungen durch das Gerichtsdolmetschergesetz getroffen werden. Zum anderen wird eine einheitliche und klare Rechtslage geschaffen sowie die Beachtung einheitlicher Qualitätsstandards sichergestellt, indem die weiterhin erforderlichen landesrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher angepasst werden. Künftig sollen die Voraussetzungen der Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern einerseits und der Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern bzw. der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern andererseits einheitlich ausgestaltet sein. Da ein großer Teil der beeidigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowohl als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher als auch als Übersetzerin bzw. Übersetzer tätig und beeidigt bzw. ermächtigt ist, dient der Gleichlauf der Regelungen auch der Vermeidung von Schwierigkeiten in der Praxis. Von zentraler Bedeutung ist außerdem der neue § 43a des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Regelung soll es ermöglichen, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften im Einzelfall Pflichtverletzungen von herangezogenen Sachverständigen den Berufskammern zur Erfüllung ihrer Auf-23.11.2022 sicht mitteilen können. Durch die Regelung wird insoweit die erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage geschaffen. Ganz überwiegend erfüllen die in den gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen ihre Aufgaben pflichtbewusst und zuverlässig. Aus der gerichtlichen Praxis werden aber auch Fälle berichtet, in denen die Sachverständigen nicht mit der gebotenen Sorgfalt arbeiten oder die gutachterlichen Stellungnahmen gar nicht oder nicht fristgerecht übersandt werden. Dies führt zu Verzögerungen und Fehlerquellen an einer zentralen Stelle des gerichtlichen Rechtsschutzes und in der strafrechtlichen Sachaufklärung. Durch die vorgesehene Regelung sollen die Kontrolle und Aufsicht durch die Berufskammern über die Sachverständigen gestärkt werden. Dies vermeidet zugleich Störungen des Rechtsschutzes. Die nun vorgesehene Regelung bestimmt Zweck und Voraussetzungen der Datenübermittlung. Sie begrenzt damit den Umfang der Übermittlung und fügt sich zugleich in das bestehende System gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Mitteilungen ein. Die Anpassung der §§ 129a und 129c des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass die aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der Einfügung des § 2b in das Umsatzsteuergesetz künftig anfallende Umsatzsteuer dem Kostenschuldner bzw. der Kostenschuldnerin in Rechnung gestellt werden kann. Die durch eine Änderung der Anlage zu § 124 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Befreiung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer von der Gebühr für die Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, welche sie ab dem 1. Januar 2023 der Betreuungsbehörde zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung vorlegen müssen, stärkt die ehrenamtliche Betreuung. Außerdem sollen Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher in dieser Anlage künftig ausdrückliche Erwähnung finden, damit für deren Beeidigung auch weiterhin in gleicher Weise wie für die Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern bzw. die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern Gebühren erhoben werden können. Diese Änderung dient der einheitlichen Ausgestaltung und damit erneut der Vermeidung von Schwierigkeiten in der Praxis. Mit Blick auf die vorgenannten Neuregelungen und die damit einhergehenden Verbesserungen würde ich mich sehr freuen, wenn diese auch hier im Plenum die ihr gebührende Zustimmung finden. Landtag
